Allgemeine Geschäftsbedingungen

D.R. Solution GmbH · OPREX · Fassung Oktober 2026

InhaltÜbersicht aller Paragraphen

Teil A Allgemeine Bedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der D.R. Solution GmbH, Werner-Siemens-Straße 94, 22113 Hamburg, die ihre Leistungen unter der Marke OPREX erbringt (nachfolgend „Anbieter“), und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“).

(2) Das Angebot des Anbieters richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Inanspruchnahme der Leistungen ausgeschlossen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.

(4) Es gilt die Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Vertrag bezeichnet.

(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen Anbieter und Kunde haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(6) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: der Vertrag; für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag die Bedingungen zur Auftragsverarbeitung nach § 11 Abs. 8; für Leistungen nach Teil F dieser Teil F; die übrigen besonderen Teile ab Teil B; Teil A.

(7) Werktage im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrags sind die Tage von Montag bis Freitag mit Ausnahme der bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertage. Monat ist der Kalendermonat.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Der Anbieter erbringt Dienstleistungen im Bereich Prozessoptimierung, Digitalisierung, Automatisierung, Social-Media-Betreuung, Online-Marketing einschließlich Werbung auf Plattformen Dritter und Suchmaschinenoptimierung sowie Markengestaltung. Er implementiert, integriert, betreibt und betreut digitale Systeme und Onlineshops in Unternehmen.

(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Vertrag. Allgemeine Darstellungen auf Webseiten, Präsentationen, Vertriebsunterlagen oder in sonstigen Medien sind unverbindlich und stellen insbesondere keine zugesicherten Eigenschaften oder garantierten Ergebnisse dar.

(3) Gegenstand des Vertrags ist die Erbringung von Dienstleistungen, nicht die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder sonstigen Erfolgs. Insbesondere werden keine garantierten Ergebnisse, Umsätze, Einsparungen oder Leistungskennzahlen geschuldet. Werkleistungen mit Abnahme sind allein die Leistungen, die der Vertrag, die Tabelle in § 4 Abs. 11 oder ein besonderer Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als solche bezeichnet.

(4) Der Anbieter erbringt seine Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen sowie nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung allgemein anerkannten Stand der Technik. Der Erfolg und die Leistungsfähigkeit der erbrachten Leistungen können maßgeblich von der beim Kunden vorhandenen technischen Infrastruktur, insbesondere Hard- und Software, Netzwerkanbindung sowie sonstigen Systemvoraussetzungen, abhängen. Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Leistungen auf der beim Kunden vorhandenen technischen Umgebung uneingeschränkt oder optimal nutzbar sind, sofern diese nicht den allgemein üblichen technischen Anforderungen entspricht.

(5) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, die technische Infrastruktur des Kunden eigenständig auf Eignung, Leistungsfähigkeit oder Kompatibilität zu überprüfen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(6) Soweit Leistungen Software, Plattformen oder sonstige Systeme Dritter betreffen, insbesondere soziale Netzwerke, Shopsysteme und Schnittstellen, wählt der Anbieter sie in Abstimmung mit dem Kunden aus. Verträge mit Drittanbietern schließt der Kunde selbst, soweit nicht der Anbieter sie nach Absatz 14 abschließt; im ersten Fall wird der Anbieter nicht Vertragspartner. Für Verfügbarkeit, Funktionen, Algorithmen und Sperrungen dieser Systeme ist der Anbieter nicht verantwortlich, soweit nicht er oder seine Erfüllungsgehilfen sie verursacht haben. Das gilt nicht für Server und Hoster, die der Anbieter für eigene Leistungen einsetzt. Sperrt ein Betreiber ein Konto des Kunden oder den Zugang des Anbieters, informieren sich die Parteien unverzüglich und stimmen das weitere Vorgehen ab.

(7) Der Anbieter ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritte als Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer einzusetzen.

(8) Vereinbarte Termine, Zeitpläne und Projektabläufe stellen, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Planwerte dar und können sich insbesondere aufgrund von Umständen im Einflussbereich des Kunden oder aufgrund technischer Gegebenheiten verschieben.

(9) Der Anbieter schuldet keine Überprüfung der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit oder Rentabilität der empfohlenen oder umgesetzten Maßnahmen, sofern dies nicht ausdrücklich Bestandteil der vereinbarten Leistung ist.

(10) Eine Werkleistung prüft der Kunde binnen 10 Werktagen nach Übergabe. Er erklärt die Abnahme in Textform oder benennt in Textform die Mängel. Benannte Mängel beseitigt der Anbieter in angemessener Frist; danach prüft der Kunde erneut nach Satz 1. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(11) Nennt der Kunde nicht binnen der Frist nach Absatz 10 in Textform einen Mangel, gilt die Werkleistung als abgenommen. Auf diese Folge weist der Anbieter bei der Übergabe in Textform hin.

(12) Nennt der Vertrag Stunden oder Mengen für einen Zeitraum, sind das Obergrenzen und keine Liefermengen. Was der Kunde in einem Zeitraum nicht abruft, verfällt mit dessen Ablauf, soweit nicht der Anbieter die Nichtnutzung zu vertreten hat oder § 7 Abs. 7 bis 9 einen Ersatztermin vorsehen.

(13) Ändert ein Drittanbieter sein System, ist das kein Mangel der Leistung des Anbieters. Nötige Anpassungen vergütet der Kunde gesondert, soweit der Vertrag sie nicht als laufende Leistung umfasst. Störungen, die nach der Abnahme durch Änderungen Dritter oder der Umgebung des Kunden entstehen, sind kein Mangel; ihre Beseitigung ist Gegenstand eines Wartungsvertrags.

(14) Auf Wunsch des Kunden schließt der Anbieter Verträge mit Drittanbietern im eigenen Namen ab. Er berechnet dem Kunden deren Kosten gesondert zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent. Für Systeme, die der Vertrag als komplex bezeichnet, kommt ein Sicherheitsaufschlag hinzu, dessen Höhe der Vertrag nennt. Erhöht der Drittanbieter seine Preise, gibt der Anbieter die Erhöhung mit dem Aufschlag weiter. Der Anbieter schuldet insoweit, dass der Kunde Zugang zu dem System erhält, nicht dessen Funktion; der Kunde nutzt es im Umfang der Bedingungen des Drittanbieters. Bei Vertragsende überträgt der Anbieter diese Verträge auf den Kunden, soweit der Drittanbieter das zulässt, oder kündigt sie zum nächstmöglichen Termin. Kosten bis zu diesem Termin trägt der Kunde.

(15) Ansprüche wegen Mängeln einer Werkleistung verjähren in 12 Monaten ab der Abnahme. Für Ansprüche aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist oder einer Garantie und für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gilt die gesetzliche Frist.

(16) Der Anbieter leistet keine Rechts- und Steuerberatung. Rechtstexte, rechtliche Vorgaben und Steuersätze setzt er nach den Vorgaben des Kunden und seiner Berater technisch um. § 11 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Leistungen des Anbieters, insbesondere auf Webseiten, in Präsentationen, Werbeanzeigen oder sonstigen Medien, stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages abzugeben.

(2) Ein Vertrag zwischen Anbieter und Kunde kommt zustande, sobald sich beide Parteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile einig sind. Der Vertragsschluss kann insbesondere durch Annahme eines Angebots in Textform oder durch ausdrückliche Bestätigung in Textform erfolgen.

(3) Der Vertrag kann auch in Videokonferenzen oder über elektronische Kommunikationsmittel geschlossen werden. Schließen die Parteien einen Vertrag telefonisch, bestätigt eine Partei der anderen den wesentlichen Inhalt unverzüglich in Textform. Widerspricht die andere Partei der Bestätigung nicht binnen 5 Werktagen nach Zugang in Textform, gilt der Vertrag mit dem Inhalt der Bestätigung als geschlossen. Auf diese Folge weist die bestätigende Partei in der Bestätigung hin; fehlt der Hinweis, gilt Satz 3 nicht.

(4) Unterbreitet der Anbieter ein Angebot, kommt der Vertrag zustande, sobald der Kunde es annimmt. Die Annahme erfolgt in Textform, soweit das Angebot keine andere Form nennt. Erteilt der Kunde einen Auftrag ohne vorheriges Angebot, kommt der Vertrag durch Bestätigung des Anbieters in Textform oder durch den Beginn der Leistungserbringung zustande. Setzt der Anbieter Leistungen aus einem bestehenden Vertrag oder nach Aufwand fort, kommt dadurch kein Vertrag über weitere Leistungen zustande.

(5) Der Anbieter lässt Videokonferenzen mit dem Kunden zur Dokumentation transkribieren oder zeichnet sie auf, insbesondere über Google Meet. Er weist zu Beginn jedes Gesprächs darauf hin; das Konferenzsystem zeigt die Transkription zusätzlich an. Jeder Teilnehmer kann ohne Begründung widersprechen, auch während des Gesprächs; dann unterbleibt die Transkription oder sie wird beendet. Der Kunde informiert die Personen, die er zu Gesprächen hinzuzieht, vorab über diese Regelung. Telefonate zeichnet der Anbieter nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Teilnehmer auf. Transkripte und Aufzeichnungen nutzt der Anbieter nur für den Vertrag und löscht sie spätestens 12 Monate nach Vertragsende, bei einem Streit über den Vertrag nach dessen Abschluss.

(6) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass für den Vertragsschluss und die Vertragsdurchführung die Textform ausreichend ist, sofern nicht gesetzlich zwingend eine andere Form vorgeschrieben ist.

§ 4 Vergütung

(1) Die Höhe der vom Kunden geschuldeten Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag. Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Vergütung auf Basis von Pauschalpreisen, Projektpreisen oder laufenden Vergütungsmodellen (z. B. monatliche Betreuung). Der Anbieter ist berechtigt, Leistungen in wirtschaftlich sinnvolle Leistungseinheiten oder Projektphasen zu unterteilen.

(3) Nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthaltene Leistungen, insbesondere zusätzliche Beratungen, Anpassungen, Erweiterungen oder nachträgliche Änderungswünsche des Kunden, werden gesondert vergütet.

(4) Der Anbieter ist berechtigt, für einzelne Projektphasen, Teilbereiche oder Meilensteine gesonderte Vergütungen zu vereinbaren. Bereits begonnene oder erbrachte Leistungen sind unabhängig vom Gesamterfolg zu vergüten.

(5) Soweit Leistungen aufgrund von Umständen im Einflussbereich des Kunden nicht oder nur verzögert erbracht werden können, bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters unberührt.

(6) Mehrere Kunden auf Auftraggeberseite haften für die vereinbarte Vergütung als Gesamtschuldner.

(7) Der Anbieter ist berechtigt, angemessene Vorschüsse oder Vorauszahlungen zu verlangen und die Aufnahme oder Fortführung der Leistungserbringung von deren Ausgleich abhängig zu machen, sofern dies vereinbart wurde.

(8) Nicht im Preis enthalten sind Anfahrt und Übernachtung zu Terminen vor Ort, Equipment, Software-Lizenzen und Material. Übernachtungen rechnet der Anbieter nach der Pauschale der Preisliste ab, Fahrten mit dem Pkw nach dem Kilometersatz, den der Vertrag oder die Preisliste nennt. Alle übrigen Kosten rechnet er nach tatsächlichem Aufwand gegen Nachweis ab, Verträge, die er im eigenen Namen schließt, nach § 2 Abs. 14. Equipment, Software-Lizenzen und Material beschafft er nur nach Freigabe des Kunden in Textform. Fahrten und Übernachtungen zu vereinbarten oder gebuchten Terminen vor Ort gelten mit der Vereinbarung als freigegeben. Mehrere Termine vor Ort legen die Parteien nach Möglichkeit zusammen.

(9) Hat sich ein Vertrag nach § 9 Abs. 7 auf unbestimmte Zeit verlängert, ändert der Anbieter die Vergütung nur durch Kündigung nach § 9 Abs. 8 und ein neues Angebot.

(10) Erbringt der Anbieter Leistungen, für die keine Vergütung vereinbart ist, insbesondere nach dem Ende eines Vertrags oder zusätzlich zu einem laufenden Vertrag, gilt die zuletzt zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung für vergleichbare Leistungen. Passt keine frühere Vereinbarung, rechnet der Anbieter nach Stunden ab, und zwar zum zuletzt vereinbarten Stundensatz oder, wenn es keinen gibt, nach der Preisliste nach Absatz 13. Vor Beginn solcher Leistungen nennt der Anbieter dem Kunden in Textform das Vergütungsmodell und den Satz.

(11) Der Anbieter bezeichnet seine Leistungen in Angeboten und Rechnungen mit Leistungsarten. Soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt, gilt für sie die folgende Tabelle.

KürzelLeistungRechtliche EinordnungAbrechnung
SSoftwareprodukt des AnbietersÜberlassung zur Nutzung; der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht ohne Quellcode, soweit nicht eine Hinterlegung nach § 10 Abs. 14 vereinbart istPauschal laut Vertrag
HEntwicklungDienstleistungNach Stunden in Stufen
ASoftware-Erweiterung (Add-on), Middleware, SchnittstelleWerkleistung mit Abnahme nach § 2 Abs. 10 und 11Pauschal
BAudit, Bericht, AnalyseWerkleistung mit Abnahme; der Inhalt ist eine fachliche EinschätzungPauschal
DDesignDienstleistung; Rechte nach § 10Nach Stunden
MAbstimmung, Meetings, BeratungDienstleistungNach Stunden oder als Paket laut Vertrag
RRechenleistungNutzung nach VerbrauchNach Vertrag
OVor-Ort-Einsatz beim Kunden, soweit kein Onsite-Tag nach Teil B gebucht istDienstleistungNach Stunden in zwei Stufen
LLizenzEigene Software: Überlassung zur Nutzung wie bei S. Fremde Software: Weitergabe nach § 2 Abs. 14Laut Vertrag; bei fremder Software Kosten zuzüglich Aufschlag nach § 2 Abs. 14
TLaufende Betreuung und Betrieb, insbesondere Shopbetreuung und Betrieb von SchnittstellenDienstleistung; für Shopbetreuung nach Teil F, für den Betrieb auf Servern des Anbieters nach § 23Monatlich im Voraus laut Vertrag
KKampagnen- und Feedführung, SEO und anderes Online-MarketingDienstleistung nach Teil FMonatlich im Voraus laut Vertrag; ein Aufschlag auf das Klickbudget nach § 30 Abs. 3 monatlich nachträglich

(12) Stundenleistungen rechnet der Anbieter minutengenau ab, mindestens 15 Minuten je Einsatz, und weist sie mit Datum, Tätigkeit und Dauer nach. Für Entwicklung und Vor-Ort-Einsätze gelten die Stufen der Preisliste; welche Stufe gilt, nennt das Angebot oder der Anbieter vor Beginn der Arbeit in Textform. Die Stufe Express gilt für Entwicklung, die der Kunde für andere Tage als Werktage oder für die Zeit außerhalb von 8 bis 18 Uhr verlangt. Den Preis für Rechenleistung nennt der Vertrag; der Anbieter rechnet sie monatlich ab und weist den Verbrauch mit der Abrechnung nach.

(13) Der Anbieter fügt jedem Angebot seine Preisliste bei. Es gilt die Preisliste in der Fassung, die der Vertrag bezeichnet.

§ 5 Zahlung

(1) Der Anbieter stellt einmalige Leistungen mit Vertragsschluss in Rechnung, Werkleistungen nach der Abnahme und laufende Leistungen für jeden Monat im Voraus. Gebuchte Termine rechnet er nach ihrer Durchführung ab und Auslagen mit der nächsten Rechnung. Stundenleistungen, Rechenleistung und den Aufschlag nach § 30 Abs. 3 rechnet er monatlich nachträglich mit Nachweis ab. Einen Erfolgsbonus nach Teil B rechnet er nach Quartalsende ab, eine Erfolgsbeteiligung nach § 31 zu dem Termin nach § 31 Abs. 6. Abschlagszahlungen nach § 632a BGB bleiben unberührt.

(2) Laufende Leistungen sind spätestens am 3. Kalendertag des Monats zu zahlen, für den sie geschuldet sind, jedoch nicht vor Ablauf von 7 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung. Alle anderen Rechnungen sind binnen 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt.

(3) Der Kunde zahlt per Überweisung auf das Konto des Anbieters, das in der Rechnung angegeben ist. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Gutschrift auf diesem Konto an. Ist ein SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart, zieht der Anbieter den Rechnungsbetrag vom Konto des Kunden ein. Andere Zahlungsarten und Skonto gelten nur, wenn der Vertrag sie ausdrücklich nennt.

(4) Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie weitere Verzugsschäden geltend zu machen.

(5) Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen auszusetzen. Bereits vereinbarte Termine können in diesem Fall verschoben werden.

(6) Ist der Kunde mit zwei fälligen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, mahnt der Anbieter ihn in Textform und setzt eine Nachfrist von 10 Werktagen. Zahlt der Kunde nicht binnen dieser Frist, kann der Anbieter die noch ausstehende Pauschal- oder Monatsvergütung sofort fällig stellen, bei laufenden Leistungen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde den Vertrag frühestens ordentlich kündigen könnte, bei fester Laufzeit bis zu deren Ende. Auf diese Folge weist der Anbieter in der Mahnung hin. Stundenleistungen, Rechenleistung, Auslagen und Kosten Dritter werden nicht vorab fällig. Die Leistungspflicht des Anbieters bleibt bestehen; Absatz 5 und § 7 Abs. 3 gelten bis zum Ausgleich. Kündigt der Anbieter stattdessen nach § 9 Abs. 5, gilt § 9 Abs. 6.

(7) Der Kunde darf nur mit Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die aus demselben Vertrag stammen wie die Forderung des Anbieters.

(8) Kosten, die durch fehlgeschlagene Zahlungen, Rücklastschriften oder sonstige vom Kunden zu vertretende Zahlungsstörungen entstehen, sind vom Kunden zu tragen.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Leistungen erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zu erbringen. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, Daten, Inhalte und Unterlagen.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche von ihm bereitgestellten Informationen und Inhalte zutreffend, vollständig und rechtlich zulässig sind. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, diese auf Richtigkeit oder Vollständigkeit zu überprüfen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, erforderliche Entscheidungen, Freigaben und Abstimmungen unverzüglich zu treffen, damit der Projektfortschritt nicht verzögert wird.

(4) Der Kunde stellt dem Anbieter alle zur Leistungserbringung notwendigen technischen Voraussetzungen zur Verfügung, insbesondere geeignete Hard- und Software, stabile Internetverbindungen sowie erforderliche Zugänge zu Systemen, Plattformen oder Accounts.

(5) Der Kunde ist für die Auswahl, Beschaffung und Nutzung von Drittsoftware, Plattformen und sonstigen Systemen selbst verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter Empfehlungen ausspricht.

(6) Fehlt eine Mitwirkung, weist der Anbieter den Kunden in Textform darauf hin. Solange sie fehlt, verschieben sich die davon abhängigen Leistungen und die vereinbarten Fristen und Termine angemessen. Der Vergütungsanspruch des Anbieters bleibt bestehen; der Anbieter lässt sich anrechnen, was er dadurch an Aufwendungen erspart.

(7) Entsteht dem Anbieter durch eine Verletzung von Mitwirkungspflichten ein Mehraufwand, ist dieser vom Kunden gesondert zu vergüten.

(8) Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm genutzten technischen Systeme den allgemein üblichen Anforderungen entsprechen und die Umsetzung der vereinbarten Leistungen ermöglichen. Einschränkungen, die auf unzureichende technische Voraussetzungen zurückzuführen sind, gehen nicht zulasten des Anbieters.

(9) Konten bei Systemen Dritter, insbesondere Social-Media-Kanäle, Shopsysteme, Werbekonten, Domains und Software-Lizenzen, laufen auf Namen, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Kunden. Das gilt nicht für Verträge, die der Anbieter nach § 2 Abs. 14 schließt, und nicht für Systeme, die er nach § 23 auf eigenen oder gemieteten Servern betreibt. Soweit das System es anbietet, erhält der Anbieter eine eigene Rolle mit eigenem Zugang. Er entfernt sie bei Vertragsende, bei Leistungen nach Teil F zu dem Zeitpunkt nach § 36 Abs. 4. Der Kunde stellt die Zugänge rechtzeitig bereit, sorgt für ihre Funktion und erhält sie bis zu diesem Zeitpunkt aufrecht.

(10) Ist der Kunde voraussichtlich länger als 4 Wochen an der Mitwirkung gehindert, etwa wegen Saisonarbeit oder Krankheit, sprechen die Parteien über eine Anpassung der Planung. Eine Änderung der Vergütung oder der Laufzeit bedarf einer Vereinbarung in Textform.

§ 7 Leistungsstörungen und Zurückbehaltungsrechte

(1) Kommt es zu Verzögerungen oder Beeinträchtigungen der Leistungserbringung, die außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegen, insbesondere aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden, technischer Einschränkungen, Störungen bei Drittanbietern oder sonstiger nicht vom Anbieter zu vertretender Umstände, verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine angemessen.

(2) Der Anbieter ist berechtigt, die Leistungserbringung vorübergehend auszusetzen, sofern der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder andere Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen erheblich erschweren oder unmöglich machen.

(3) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, ist der Anbieter berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen zurückzuhalten. Dies gilt auch für bereits vereinbarte oder laufende Leistungen.

(4) Durch die Aussetzung oder Verzögerung der Leistungen gemäß den vorstehenden Absätzen entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz, Rücktritt oder Minderung, sofern die zugrunde liegenden Umstände nicht vom Anbieter zu vertreten sind.

(5) Dauern Leistungshindernisse, die aus der Sphäre des Kunden stammen, über einen längeren Zeitraum an, ist der Anbieter berechtigt, vereinbarte Leistungen anzupassen, zu verschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen bleibt unberührt.

(6) Der Anbieter ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

(7) Kann der Anbieter einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen, bietet er binnen 4 Wochen einen Ersatztermin an. Dem Kunden entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten. Weitere Ansprüche richten sich nach § 8.

(8) Unwetter, behördliche Anordnungen, Streiks und Ausfälle von Plattformen oder Netzen, die keine Partei zu vertreten hat, befreien für ihre Dauer den Anbieter von den Leistungen und den Kunden von den Mitwirkungen, die sie unmöglich machen. Die Parteien vereinbaren dann einen Ersatztermin. Dauert ein solches Hindernis länger als 8 Wochen, kann jede Partei die betroffene Leistung in Textform kündigen; erbrachte Leistungen werden abgerechnet. Sperrt eine Plattform ein Konto, ohne dass eine Partei das zu vertreten hat, gilt das als Ausfall nach Satz 1. Von der Zahlung befreit Satz 1 den Kunden nicht. Eine feste Monatsvergütung sinkt anteilig um den Wert der Leistungen, die entfallen und nicht nachgeholt werden; den Wert nennt der Vertrag. Für Leistungen nach Teil F gilt § 37.

(9) Sagt der Kunde einen vereinbarten Termin, insbesondere einen Workshop-, Onsite- oder Drehtag oder eine Beratungssitzung, spätestens 5 Werktage vorher ab, vereinbaren die Parteien kostenfrei einen Ersatztermin. Bei einer späteren Absage gilt der Termin als verbraucht. Der Kunde zahlt dann den vereinbarten Preis; der Anbieter lässt sich anrechnen, was er durch die Absage erspart. Fremdkosten, die bis zur Absage entstanden sind, gelten nicht als erspart.

§ 8 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden, die er, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen.

(2) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(3) Der Anbieter haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, aus einer ausdrücklich als solche bezeichneten Garantie und für arglistig verschwiegene Mängel.

(4) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf, und zwar begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

(5) Nennt der Vertrag einen Haftungshöchstbetrag, ist die Haftung nach Absatz 4 auf diesen Betrag begrenzt. Mehrere Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadensfall.

(6) Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(7) Drittanbieter nach § 2 Abs. 6, mit denen der Kunde selbst einen Vertrag schließt, sind keine Erfüllungsgehilfen des Anbieters. Bei Verträgen nach § 2 Abs. 14 schuldet der Anbieter den Zugang zum System, nicht dessen Funktion und Verfügbarkeit. Ansprüche wegen Mängeln oder Ausfällen des Systems tritt der Anbieter dem Kunden ab und unterstützt ihn bei der Durchsetzung; ist die Abtretung ausgeschlossen, macht er die Ansprüche auf Verlangen und Kosten des Kunden im eigenen Namen geltend. Für seine eigenen Pflichten nach § 2 Abs. 14, insbesondere Auswahl, Vertragsschluss, Zahlung und Übertragung oder Kündigung bei Vertragsende, haftet der Anbieter nach den Absätzen 1 bis 6. Die Absätze 1 bis 3 bleiben in jedem Fall unberührt.

(8) Die Absätze 4 bis 6 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

§ 9 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit des Vertrags ergibt sich aus dem Vertrag.

(2) Soweit eine feste Laufzeit vereinbart wurde, endet das Vertragsverhältnis automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

(3) Während der vereinbarten Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Laufende Leistungen mit fester Laufzeit sind ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(5) Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde mit mindestens zwei fälligen Zahlungen in Verzug ist, der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht nachkommt oder die Durchführung des Projekts aufgrund von Umständen im Einflussbereich des Kunden dauerhaft erheblich erschwert oder unmöglich wird.

(6) Kündigt der Anbieter aus wichtigem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, kann er als Schadensersatz pauschal 75 Prozent der vereinbarten Pauschal- oder Monatsvergütung verlangen, die bis zum Ende der festen Laufzeit noch angefallen wäre. Stundenleistungen, Rechenleistung, Auslagen und Kosten Dritter bleiben außer Betracht. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Vergütung, die der Kunde nach § 5 Abs. 6 für die Zeit nach der Kündigung bereits gezahlt hat, rechnet der Anbieter an. Die Vergütung für bis zur Kündigung erbrachte Leistungen bleibt unberührt.

(7) Sofern laufende Leistungen vereinbart wurden und der Vertrag die Verlängerung nicht anders regelt, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit automatisch auf unbestimmte Zeit, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Laufzeitende gekündigt wird.

(8) Nach Ablauf der Erstlaufzeit kann ein auf unbestimmte Zeit verlängerter Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

(9) Kündigungen bedürfen der Textform.

(10) Verlängert sich ein Vertrag ohne Kündigung, erinnert der Anbieter den Kunden spätestens 6 Wochen vor dem Ende der Laufzeit in Textform an die Verlängerung und an die Kündigungsfrist. Unterbleibt die Erinnerung, kann der Kunde bis zum Ende der Laufzeit zu deren Ende kündigen.

(11) Vor einer Kündigung aus wichtigem Grund wegen einer Pflichtverletzung mahnt die kündigende Partei die andere in Textform ab und gibt ihr Gelegenheit zur Abhilfe, soweit § 314 Abs. 2 BGB dies verlangt.

(12) Bei Vertragsende übergibt der Anbieter die bis dahin erstellten Arbeitsergebnisse, insbesondere Redaktionspläne und Auswertungen, soweit sie nicht schon übergeben sind. Für Quellcode und Projektdateien gilt § 10 Abs. 13.

§ 10 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

(1) Alle im Rahmen der Leistungserbringung durch den Anbieter erstellten Konzepte, Prozesse, Automationen, Systeme, Dokumentationen, Vorlagen, Inhalte sowie sonstige Arbeitsergebnisse bleiben geistiges Eigentum des Anbieters, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt.

(2) Der Kunde erhält an den im Rahmen des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung und Bearbeitung im eigenen Unternehmen.

(3) An Arbeitsergebnissen, für die der Vertrag oder ein besonderer Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließliche Rechte vorsieht, räumt der Anbieter dem Kunden das ausschließliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte und übertragbare Recht ein, sie zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und zu bearbeiten, insbesondere in sozialen Netzwerken, auf Websites, in Drucksachen, auf Fahrzeugen, Gebäuden und Werbemitteln. Der Kunde darf Dritten daran Nutzungsrechte einräumen. Die Absätze 5 und 6 gelten für diese Arbeitsergebnisse nicht.

(4) Material Dritter, insbesondere Schriften, Musik, Stockmaterial und Software, ist von den Absätzen 2 und 3 ausgenommen. Der Anbieter benennt es bei der Übergabe; der Kunde nutzt es im Umfang der jeweiligen Lizenz und der Nutzungsbedingungen des Drittanbieters. Lizenzen, die der Kunde für die eigene Nutzung benötigt, erwirbt er auf eigene Kosten. Der Anbieter wählt nach Möglichkeit Material mit frei nutzbaren Lizenzen und nennt vor der Verwendung lizenzpflichtigen Materials dessen Kosten.

(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, die vom Anbieter erstellten Arbeitsergebnisse ohne vorherige Zustimmung des Anbieters an Dritte weiterzugeben, zu vervielfältigen, zu veröffentlichen oder anderweitig wirtschaftlich zu verwerten, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(6) Untersagt ist insbesondere die Weitergabe an Wettbewerber, die Nutzung zur Erstellung vergleichbarer Angebote oder die Verwendung im Rahmen eigener Beratungs- oder Dienstleistungsangebote.

(7) Die Rechte nach den Absätzen 2 und 3 gehen mit vollständiger Zahlung der jeweiligen Vergütung über. Bis dahin gestattet der Anbieter die Nutzung; er kann diese Gestattung widerrufen, solange der Kunde mit der Zahlung in Verzug ist.

(8) Der Anbieter bleibt berechtigt, allgemeine Methoden, Know-how, Konzepte und Vorgehensweisen, die im Rahmen der Leistungserbringung verwendet wurden, uneingeschränkt auch für andere Kunden zu nutzen. Das gilt auch, wenn die Parteien Exklusivität nach Absatz 12 vereinbaren.

(9) Der Anbieter erwirbt die Rechte nach Absatz 3 vor der Übergabe von allen Personen, die er für die Leistungen einsetzt.

(10) Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses endet das Nutzungsrecht an solchen Leistungen, die ausdrücklich als zeitlich begrenzt vereinbart wurden oder deren Nutzung an laufende Leistungen geknüpft ist. Der Anbieter ist berechtigt, entsprechende Zugänge zu sperren oder zu entziehen. Die Sperrung erfolgt frühestens 14 Kalendertage nach Vertragsende, um dem Kunden eine geordnete Übergabe oder Datensicherung zu ermöglichen, sofern keine schwerwiegenden Gründe, insbesondere Zahlungsverzug oder ein wichtiger Kündigungsgrund, eine sofortige Sperrung rechtfertigen. Bei Leistungen nach Teil F beginnt die Frist nach Satz 3 mit dem Zeitpunkt nach § 36 Abs. 4. Die Übertragung von Bestellungen und Preisen sperrt der Anbieter dort auch bei Zahlungsverzug nur nach § 29 Abs. 6.

(11) Der Anbieter darf KI-Werkzeuge einsetzen. Arbeitsergebnisse, die überwiegend mit KI erzeugt sind, nennt er bei der Übergabe. Für sie sagt er keinen urheberrechtlichen Schutz zu; Absatz 3 gilt für sie, soweit Rechte daran bestehen.

(12) Auf Wunsch des Kunden vereinbaren die Parteien gegen gesonderte Vergütung Exklusivität in Textform. Danach verwendet der Anbieter bestimmte Arbeitsergebnisse nicht für andere Kunden oder wird für Wettbewerber des Kunden in einer bestimmten Branche und Region nicht tätig. Gegenstand, Branche, Region, Dauer und Vergütung nennt die Vereinbarung. Die Exklusivität endet spätestens mit dem Vertrag und entfällt, solange der Kunde mit ihrer Vergütung in Verzug ist.

(13) Quellcode, Konfigurations- und Projektdateien sowie die technische Entwicklungsdokumentation übergibt der Anbieter nur, wenn der Vertrag, ein besonderer Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine gesonderte Vereinbarung in Textform das vorsieht; die Vereinbarung nennt Umfang, Zeitpunkt und Vergütung der Übergabe. Ohne eine solche Vereinbarung erhält der Kunde die Arbeitsergebnisse in der Form, in der er sie bestimmungsgemäß nutzen kann, insbesondere als lauffähige Lösung in seinen Systemen oder auf Servern des Anbieters nach § 23; eine zur Nutzung nötige Bedienungsanleitung ist eingeschlossen. Quellcode, der in Systemen oder Konten des Kunden liegt, darf der Kunde nur für die Nutzung nach Absatz 2, § 20 Abs. 5 und § 22 Abs. 4 verwenden, nicht für andere Lösungen oder Angebote.

(14) Auf Wunsch des Kunden hinterlegt der Anbieter den Quellcode und die technische Entwicklungsdokumentation von Software, die er dem Kunden überlässt oder für ihn entwickelt, bei einer unabhängigen Hinterlegungsstelle. In welchen Fällen der Kunde die Herausgabe verlangen kann und wofür er den Quellcode dann nutzen darf, regeln die Parteien mit der Hinterlegungsstelle in einer gesonderten Vereinbarung in Textform. Die Kosten der Hinterlegung und ihrer Aktualisierung trägt der Kunde, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.

§ 11 Kundendaten, Inhalte und Datenschutz

(1) Der Anbieter ist berechtigt, die vom Kunden übermittelten Daten, Informationen und Unterlagen als vollständig und richtig zugrunde zu legen, sofern nicht offensichtlich etwas anderes erkennbar ist. Eine Verpflichtung zur eigenständigen Überprüfung besteht nicht.

(2) Für Inhalte, die er bereitstellt oder veröffentlicht, ist der Kunde verantwortlich. Das gilt insbesondere für Beiträge mit Musik, Bildern und Aufnahmen von Personen und für Rechtstexte wie Impressum, Datenschutzerklärung, AGB und Widerrufsbelehrung. Der Anbieter baut Rechtstexte technisch ein, prüft sie aber nicht rechtlich. Seine Rückmeldungen sind fachliche Hinweise; erkennt er ein rechtliches Risiko, weist er den Kunden darauf hin. Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die aus diesen Inhalten entstehen, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, die im Rahmen der Zusammenarbeit übermittelten Daten und Unterlagen zum Zwecke der Leistungserbringung zu verarbeiten und zu nutzen.

(4) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Anbieter auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die vom Kunden überlassenen Unterlagen herauszugeben, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten Interessen des Anbieters entgegenstehen.

(5) Der Anbieter ist berechtigt, Kopien der überlassenen Unterlagen zu Dokumentationszwecken aufzubewahren, soweit dies rechtlich zulässig ist.

(6) Eine Verpflichtung zur dauerhaften Speicherung oder Archivierung von Kundendaten durch den Anbieter besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(7) Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, eine ordnungsgemäße Sicherung seiner Daten vorzunehmen. Für Datenverluste haftet der Anbieter nach § 8.

(8) Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, insbesondere über Zugänge zu Systemen, Plattformen oder Konten des Kunden, gelten die Bedingungen zur Auftragsverarbeitung der D.R. Solution GmbH nach Art. 28 DSGVO in der Fassung, die der Vertrag bezeichnet. Der Vertrag nennt die weisungsberechtigten Personen. Die Absätze 3 bis 5 gelten für diese Daten nicht.

(9) Wie der Anbieter personenbezogene Daten der Ansprechpartner des Kunden in eigener Verantwortung verarbeitet, beschreibt die Datenschutzerklärung unter oprex.de/datenschutzerklaerung. Sie dient der Information und ist nicht Vertragsbestandteil.

§ 12 Vertraulichkeit und Mitarbeiter

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, über sämtliche im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen Stillschweigen zu bewahren und sie nur für den Vertrag zu verwenden. Dies gilt insbesondere für Zugangsdaten, Geschäftsgeheimnisse, interne Prozesse, wirtschaftliche Daten sowie sonstige nicht öffentlich zugängliche Informationen. Die Parteien geben sie nur an Personen weiter, die sie für den Vertrag benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

(2) Als vertraulich gelten alle Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder aufgrund ihrer Natur als vertraulich anzusehen sind.

(3) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort.

(4) Von der Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung bekannt werden, der empfangenden Partei bereits vorher bekannt waren, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.

(5) Der Anbieter ist berechtigt, im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit allgemeine Erfahrungen, Methoden, Erkenntnisse und Know-how, die im Rahmen der Zusammenarbeit gewonnen wurden, weiter zu nutzen, sofern hierbei keine Rückschlüsse auf den Kunden oder dessen spezifische Geschäftsgeheimnisse möglich sind.

(6) Der Anbieter ist berechtigt, Ergebnisse der Zusammenarbeit in anonymisierter und aggregierter Form zu Referenzzwecken, zur Erstellung von Fallstudien sowie für Marketing- und Vertriebszwecke zu verwenden, sofern hierbei keine personenbezogenen Daten oder identifizierbaren Informationen des Kunden offengelegt werden.

(7) Eine namentliche Nennung des Kunden, die Verwendung von Logos oder sonstigen identifizierenden Merkmalen erfolgt ausschließlich mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Kunden, soweit § 19 Abs. 3 nichts anderes bestimmt.

(8) Nach Vertragsende löscht der Anbieter alle Zugangsdaten des Kunden und bestätigt dies auf Verlangen in Textform. Bei Leistungen nach Teil F löscht er sie zu dem Zeitpunkt nach § 36 Abs. 4. Der Kunde ändert die Zugangsdaten, sobald die Löschpflicht beginnt.

(9) Stellt der Kunde während der Vertragslaufzeit oder binnen 12 Monaten nach ihrem Ende eine Person als Arbeitnehmer oder freien Mitarbeiter ein, die in den letzten 12 Monaten davor für den Anbieter Leistungen an ihn erbracht hat, zahlt er dem Anbieter eine Vermittlungsvergütung. Sie beträgt 25 Prozent des Bruttojahresgehalts oder Jahreshonorars, das der Kunde mit der Person für das erste Jahr vereinbart.

§ 13 Kommunikation

(1) Die Kommunikation zwischen Anbieter und Kunde kann über elektronische Kommunikationsmittel erfolgen, insbesondere per E-Mail, Telefon, Videokonferenz, Messenger-Dienste oder projektbezogene Kollaborationstools.

(2) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass vertragsrelevante Informationen, insbesondere Angebote, Abstimmungen, Freigaben, Rechnungen und sonstige Mitteilungen, in Textform übermittelt werden.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, dem Kunden Rechnungen ausschließlich in elektronischer Form zu übermitteln.

(4) Erklärungen gelten als zugegangen, sobald sie unter gewöhnlichen Umständen abrufbar sind, insbesondere bei Versand an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse oder über vereinbarte Kommunikationskanäle.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, seine Kontaktdaten aktuell zu halten und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Nachteile, die aus einer unterlassenen Aktualisierung entstehen, gehen zulasten des Kunden.

(6) Informationen in projektbezogenen Tools oder Plattformen, etwa Aufgaben, Kommentare und Protokolle, dienen der Abstimmung und Dokumentation. Eine Änderung des Vertrags liegt darin nur, wenn die Parteien sie ausdrücklich als solche bezeichnen.

(7) Jede Partei benennt im Vertrag eine hauptverantwortliche Person. Einen Wechsel teilen die Parteien einander in Textform mit.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Sitz des Anbieters.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Hamburg, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(5) Änderungen des Vertrags bedürfen der Textform.

(6) Vertragssprache ist Deutsch.

(7) Bei Meinungsverschiedenheiten suchen die Parteien zuerst eine Einigung im Gespräch zwischen den Geschäftsführungen. Das Recht, Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.

Teil B Besondere Bedingungen für Marketing

§ 15 Geltung und Begriffe

(1) Dieser Teil B gilt, soweit der Vertrag Social-Media-Betreuung, Workshops, Onsite-Tage, Drehtage oder ein Corporate Design umfasst. Für Leistungen nach Teil F gilt er nicht, auch nicht für Werbung in sozialen Netzwerken und für Vor-Ort-Tage. § 25 Abs. 6 bleibt unberührt.

(2) Kanäle sind die Social-Media-Konten des Kunden, die der Vertrag nennt.

(3) Nennt der Vertrag einen Startmonat, ist dieser Kalendermonat Monat 0. Findet der erste Workshop-Tag aus Gründen beim Anbieter erst später statt, ist Monat 0 der Kalendermonat, in dem er stattfindet. Nennt der Vertrag keinen Startmonat, ist Monat 0 der Kalendermonat, in dem der erste Workshop-Tag stattfindet; findet er aus Gründen beim Kunden nicht binnen 6 Wochen nach Vertragsschluss statt, ist Monat 0 der Kalendermonat, in den das Ende dieser Frist fällt. Den Termin des ersten Workshop-Tags stimmen die Parteien in Textform ab. Monat 1 ist der auf Monat 0 folgende Kalendermonat.

(4) Quartal sind drei aufeinander folgende Kalendermonate, unabhängig vom Kalenderjahr. Quartal 1 beginnt mit Monat 1; jedes weitere Quartal schließt an das vorangehende an.

§ 16 Betreuung

(1) Die Beiträge produziert und veröffentlicht der Kunde selbst. Der Anbieter unterstützt ihn durch Planung, Beratung und Rückmeldung zu den Beiträgen.

(2) Der Kunde veröffentlicht die Beiträge in eigener Verantwortung. Für ihren Inhalt gilt § 11 Abs. 2.

(3) Eine bestimmte Zahl von Followern oder Aufrufen ist nicht geschuldet. Ziele im Vertrag sind keine Zusage; werden sie nicht erreicht, entfällt allein der Erfolgsbonus.

(4) Produziert der Kunde weniger Beiträge, als der Vertrag nennt, berührt das die Vergütung nicht.

(5) Bezahlte Werbung ist in der Vergütung nicht enthalten. Führt der Anbieter für den Kunden bezahlte Werbung, gilt dafür Teil F.

(6) Der Kunde stellt dem Anbieter spätestens 3 Werktage vor dem ersten Workshop-Tag Zugänge zu den Kanälen bereit. Er benennt bis zum ersten Workshop-Tag die Person, die vor der Kamera steht. Bis zum zweiten Workshop-Tag stellt er Smartphone, Stativ und Ansteckmikrofon bereit, soweit der Vertrag nichts anderes nennt, dazu die Software-Lizenzen, die der Anbieter ihm spätestens 10 Werktage vor dem ersten Workshop-Tag in Textform benennt. Ab Monat 1 plant er Arbeitszeit der benannten Personen für die Produktion der Beiträge ein; den Umfang nennt der Vertrag.

§ 17 Corporate Design

(1) Das Corporate Design ist eine Werkleistung mit Abnahme nach § 2 Abs. 10 und 11. Der Kunde erhält daran ausschließliche Rechte nach § 10 Abs. 3. Das Logo darf der Kunde als Marke anmelden.

(2) Der Kunde wählt einen der Logo-Entwürfe aus. Änderungswünsche übermittelt er je Korrekturschleife gesammelt in Textform. Entwürfe und Korrekturschleifen über die im Vertrag genannte Zahl hinaus vereinbaren die Parteien gesondert in Textform. Bevor zusätzliche Kosten entstehen, nennt der Anbieter ihre Höhe.

(3) Anwendungen sind Vorlagen für die Kanäle, die die Parteien in Textform festlegen; der Anbieter übergibt sie in einem Format, in dem der Kunde sie selbst anpassen kann. Drucksachen und die Umsetzung auf Fahrzeugen, Gebäuden, Beschilderung und Arbeitskleidung sind nicht enthalten. Auf Wunsch des Kunden übernimmt der Anbieter diese Leistungen gesondert; Umfang und Vergütung vereinbaren die Parteien vorab in Textform.

(4) Das Brandbuch enthält die Gestaltungsregeln und die Markensprache. Die Markensprache legt fest, wie der Kunde schreibt und spricht, also die Tonalität, die Ansprache seiner Kunden und die Begriffe, die er verwendet oder vermeidet, einschließlich der Bezeichnungen seiner Produkte und Leistungen. Sie ist so aufgebaut, dass der Kunde sie über die Kanäle hinaus anwenden kann, insbesondere auf die Produkttexte seines Onlineshops. Die Überarbeitung solcher Texte ist nicht enthalten; die Parteien vereinbaren sie gesondert in Textform.

(5) Der Anbieter prüft nicht, ob das Logo Marken- oder Kennzeichenrechte Dritter berührt. Eine Markenrecherche vor der Anmeldung veranlasst der Kunde auf eigene Kosten.

(6) Geschmacksfragen innerhalb der gewählten Gestaltungsrichtung sind keine Mängel. Der Kunde kann sie über die Korrekturschleifen nach Absatz 2 einbringen.

(7) Der Anbieter entwirft das Logo eigenständig und übernimmt keine fremden Gestaltungen. Er übergibt es in druck- und bildschirmfähigen Formaten einschließlich einer Vektordatei. Schrift im Logo wandelt er in Pfade um und verwendet nur Schriften, deren Lizenz die Nutzung im Logo und als Marke erlaubt.

§ 18 Erfolgsbonus

(1) Vereinbaren die Parteien Ziele und einen Erfolgsbonus, werden die Ziele über alle Kanäle zusammen gemessen; jedes Ziel wird für sich bewertet. Die Zielerreichung ist der Messwert im Verhältnis zum Zielwert.

(2) Messtag ist der letzte Kalendertag des Quartals. Der Follower-Zuwachs ist die Summe der Follower aller Kanäle am Messtag abzüglich dieser Summe am vorangegangenen Messtag, im ersten Quartal abzüglich dieser Summe am ersten Kalendertag von Monat 1.

(3) Die durchschnittlichen Aufrufe pro Reel sind die am Messtag erreichten Aufrufe aller Reels, die der Kunde im Quartal auf den Kanälen veröffentlicht hat, geteilt durch die Zahl dieser Reels. Ein Reel, das auf mehreren Kanälen erscheint, zählt als ein Reel mit der Summe seiner Aufrufe. Veröffentlicht der Kunde in einem Quartal kein Reel, entfällt der Erfolgsbonus für dieses Ziel.

(4) Follower und Aufrufe aus bezahlter Werbung zählen mit. Das gilt nicht für ein Quartal, in dem der Anbieter für den Kunden bezahlte Werbung nach Teil F führt; dann sind die Werte maßgeblich, die die Statistik des Plattformbetreibers ohne bezahlte Werbung ausweist. Weist sie einen Wert nicht getrennt aus, legen die Parteien vor dem nächsten Messtag in Textform fest, wie er herausgerechnet wird.

(5) Maßgeblich sind die Werte der Statistik des Plattformbetreibers für die Kanäle. Der Anbieter sichert sie für den ersten Kalendertag von Monat 1 und für jeden Messtag als Export oder Bildschirmaufnahme; fällt der Tag nicht auf einen Werktag, genügt die Sicherung am folgenden Werktag. Ändert der Plattformbetreiber eine Kennzahl oder entfällt sie, legen die Parteien in Textform die Kennzahl fest, die der bisherigen am nächsten kommt. Bis dahin gilt die bisherige Kennzahl, solange der Plattformbetreiber sie ausweist; sonst entfällt der Erfolgsbonus für dieses Ziel bis zur Festlegung.

(6) Nach Quartalsende übermittelt der Anbieter dem Kunden eine Abrechnung mit Messwerten, Zielerreichung und Betrag in Textform, fügt die Sicherungen bei und stellt den Erfolgsbonus in Rechnung. Der Kunde kann die Werte in der Statistik des Plattformbetreibers selbst einsehen.

(7) Für Verlängerungen des Vertrags fällt ein Erfolgsbonus nur an, wenn die Parteien dafür neue Ziele in Textform vereinbaren.

(8) Der Kunde kann der Abrechnung binnen 10 Werktagen nach Zugang in Textform widersprechen und die Werte nennen, die er für richtig hält. Die Parteien klären Abweichungen dann gemeinsam anhand der Statistik. Widerspricht der Kunde nicht fristgerecht, gilt die Abrechnung als genehmigt; Rechenfehler bleiben berichtigbar. Auf diese Folge weist der Anbieter in der Abrechnung hin.

(9) Ist ein Kanal in einem Quartal insgesamt länger als 7 Kalendertage gesperrt, bleibt er bei der Messung dieses Quartals außer Betracht, auch beim Wert des vorangegangenen Messtags. Bleibt kein Kanal übrig, entfällt der Erfolgsbonus für dieses Quartal. Für das folgende Quartal gilt für diesen Kanal die Follower-Zahl am ersten Tag nach dem Ende der Sperre als Ausgangswert.

(10) Endet die Betreuung vor dem Ende eines Quartals, entfällt der Erfolgsbonus für dieses Quartal.

§ 19 Onsite-Tage, Drehtage und Referenzen

(1) Onsite-Tage und Drehtage bucht der Kunde während der Laufzeit in Textform, höchstens einen Onsite-Tag pro Kalenderwoche und einen Drehtag pro Kalendermonat. Termin, Inhalt und bei Drehtagen die Lieferungen stimmen die Parteien bei der Buchung in Textform ab. Die bei der Buchung vereinbarten Lieferungen eines Drehtags sind Werkleistungen mit Abnahme nach § 2 Abs. 10 und 11; der Kunde erhält daran ausschließliche Rechte nach § 10 Abs. 3.

(2) Werden bei einem Drehtag Personen aus dem Bereich des Kunden aufgenommen, insbesondere Mitarbeiter und Kunden, holt der Kunde deren Einwilligung in Aufnahme und Veröffentlichung ein. Der Anbieter stellt ihm dafür auf Wunsch eine Mustervorlage zur Verfügung.

(3) Der Anbieter darf das Corporate Design und die Lieferungen der Drehtage als Referenz in eigenen Medien zeigen, insbesondere auf seiner Website und in Präsentationen, sobald der Kunde sie veröffentlicht hat und sofern er dem nicht in Textform widerspricht. Aufnahmen, auf denen Personen erkennbar sind, zeigt der Anbieter nur, soweit deren Einwilligung das abdeckt.

(4) Rohmaterial eines Drehtags übergibt der Anbieter binnen 10 Werktagen nach der Abnahme per Download oder auf einem Datenträger, den der Kunde stellt. Danach bewahrt er es 3 Monate auf und löscht es. Offene Projektdateien, insbesondere Schnitt-, Layout- und Grafikdateien mit ihren Ebenen und Vorlagen, bleiben beim Anbieter. Fertige Dateien wie das Logo als Vektordatei nach § 17 Abs. 7 und die Anwendungen nach § 17 Abs. 3 sind keine Projektdateien.

(5) Sind Onsite-Tage oder Drehtage im Preis enthalten, verfällt ein Tag ohne Erstattung, wenn er nicht bis zum Ende des Monats stattgefunden hat, für den er vorgesehen ist. Das gilt nicht, wenn der Anbieter den Ausfall zu vertreten hat, ein Fall des § 7 Abs. 8 vorliegt oder der Kunde fristgerecht nach § 7 Abs. 9 abgesagt hat; dann wird der Tag binnen 4 Wochen nachgeholt, längstens bis zum Vertragsende.

(6) Erscheinen Personen, die der Anbieter einsetzt, in Aufnahmen oder ist ihre Stimme zu hören, erhält der Kunde die Rechte nach § 10 Abs. 3 nur an diesen Aufnahmen in der abgenommenen Form und an ihrer Bearbeitung durch Schnitt, Kürzung, Untertitel und Formatwechsel. Nicht umfasst ist, mit diesen Aufnahmen ein Abbild, einen Avatar oder eine Stimme dieser Person mit künstlicher Intelligenz zu erzeugen oder eine solche zu trainieren. Ebenso wenig umfasst sind Inhalte, in denen die Person etwas sagt oder tut, das so nicht aufgenommen wurde. Das ist nur mit einer eigenen Vereinbarung in Textform zulässig, der die Person zustimmt und die Zweck, Dauer, Kanäle und Vergütung nennt. Solche Inhalte kennzeichnet der Kunde als mit künstlicher Intelligenz erzeugt.

Teil C Besondere Bedingungen für Websites und Onlineshops

§ 20 Geltung, Systeme und Abnahme

(1) Dieser Teil C gilt, soweit der Vertrag die Erstellung oder Änderung von Websites oder Onlineshops umfasst. Diese Leistungen sind Werkleistungen mit Abnahme nach § 2 Abs. 10 und 11, soweit der Vertrag oder Teil F nichts anderes bestimmt.

(2) Hosting, Domain, Shopsystem und Zahlungsdienste schließt der Kunde selbst ab, soweit nicht der Anbieter sie nach § 2 Abs. 14 abschließt.

(3) Vor dem Start führt der Kunde mindestens einen Testkauf durch und gibt den Start in Textform frei. Mit dem Start beginnt die Prüffrist nach § 2 Abs. 10. Gibt der Kunde den Start nicht binnen 20 Werktagen nach der Bereitstellung auf einer Testumgebung frei, beginnt die Prüffrist mit dem Ablauf dieser Frist.

(4) Website und Shop funktionieren bei der Abnahme in den aktuellen Versionen von Chrome, Safari, Firefox und Edge auf Desktop und Smartphone. Für ältere Versionen und andere Programme gilt das nur, wenn der Vertrag sie nennt.

(5) Der Kunde darf Website und Shop öffentlich zugänglich machen, auf eigenen oder fremden Servern betreiben, durch Dritte pflegen und ändern lassen und mit seinem Unternehmen oder Unternehmensteil übertragen. § 10 Abs. 5 und 6 gelten insoweit nicht. Quellcode und Projektdateien übergibt der Anbieter nur nach § 10 Abs. 13.

§ 21 Inhalte, Barrierefreiheit und Sichtbarkeit

(1) Texte, Bilder, Produktdaten und Preise liefert der Kunde. Pflegt der Anbieter Inhalte über den vereinbarten Umfang hinaus ein, rechnet er das nach Stunden als Entwicklung in der Stufe Standard ab.

(2) Ob Website oder Shop barrierefrei sein müssen, insbesondere nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, prüft der Kunde. Auf seinen Wunsch setzt der Anbieter die Anforderungen gegen gesonderte Vergütung um; den Umfang nennt der Vertrag. Der Anbieter weist darauf hin, dass Onlineshops für Verbraucher nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz barrierefrei sein müssen, soweit keine Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt. Ohne Beauftragung nach Satz 2 ist Barrierefreiheit keine vereinbarte Beschaffenheit.

(3) Eine bestimmte Platzierung in Suchmaschinen, eine Besucherzahl oder ein Umsatz ist nicht geschuldet.

Teil D Besondere Bedingungen für Prozesse, Automationen und Tools

§ 22 Geltung und Abnahme

(1) Dieser Teil D gilt, soweit der Vertrag Prozessberatung, Automationen, Schnittstellen oder Tools umfasst, die der Anbieter für den Kunden entwickelt oder auf eigenen Servern betreibt.

(2) Automationen, Software-Erweiterungen (Add-ons) und Schnittstellen sind Werkleistungen mit Abnahme nach § 2 Abs. 10 und 11, soweit der Vertrag oder Teil F nichts anderes bestimmt. Der Kunde prüft sie in der Frist nach § 2 Abs. 10 im Testlauf mit echten Daten, die er dafür bereitstellt.

(3) Daten, die der Anbieter aus bisherigen Systemen übernimmt, prüft der Kunde im Testlauf auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

(4) Der Kunde darf Automationen, Software-Erweiterungen (Add-ons) und Schnittstellen auf eigenen oder fremden Systemen betreiben, durch Dritte pflegen und ändern lassen und mit seinem Unternehmen oder Unternehmensteil übertragen. § 10 Abs. 5 und 6 gelten insoweit nicht. Quellcode und Projektdateien übergibt der Anbieter nur nach § 10 Abs. 13.

§ 23 Betrieb auf Servern des Anbieters

(1) Für Tools auf seinen Servern sagt der Anbieter keine bestimmte Verfügbarkeit zu, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt.

(2) Wartung, bei der ein Tool nicht erreichbar ist, kündigt der Anbieter 2 Werktage vorher in Textform an und legt sie nach Möglichkeit auf Abende oder Wochenenden. Dringende Sicherheitsupdates spielt er ohne Ankündigung ein.

(3) Bei Vertragsende exportiert der Anbieter auf Wunsch die Daten des Kunden und die Ergebnisse, die das Tool für ihn erzeugt hat. Personenbezogene Daten exportiert er kostenfrei; die Aufbereitung in anderen Formaten rechnet er nach Stunden als Entwicklung ab. Programmcode, Abläufe und Vorlagen des Tools gehören nicht dazu; § 10 bleibt unberührt. Gesetzliche Pflichten zum Anbieterwechsel gehen vor.

Teil E Besondere Bedingungen für Beratung

§ 24 Geltung und Leistung

(1) Dieser Teil E gilt, soweit der Vertrag Beratung umfasst, insbesondere Unternehmens- und Führungsberatung. Für Social-Media-Betreuung gilt Teil B. Für Schulungen, Sprechstunden und Abstimmungstermine im Rahmen von Teil F gilt Teil F.

(2) Beratung ist eine Dienstleistung. Beratungssitzungen finden im Gespräch statt, vor Ort oder per Videokonferenz in Echtzeit. Lernmaterialien zum späteren Abruf sowie die Entwicklung oder Bereitstellung einer Lernplattform sind nicht Bestandteil der Beratungsleistung, können jedoch auf Grundlage einer gesonderten Beauftragung gegen zusätzliche Vergütung vereinbart werden. Im Rahmen der Beratungsleistung überwacht der Anbieter keinen Lernerfolg. Ob und wie der Kunde Empfehlungen umsetzt, entscheidet er selbst.

(3) Sitzungen eines Pakets nimmt der Kunde während der Laufzeit des Pakets in Anspruch. Für nicht genutzte Sitzungen gilt § 2 Abs. 12, für Absagen § 7 Abs. 9.

Teil F Besondere Bedingungen für Shopbetreuung und Online-Marketing

§ 25 Geltung, Begriffe und Verhältnis zu den anderen Teilen

(1) Dieser Teil F gilt, soweit der Vertrag Shopbetreuung oder Online-Marketing umfasst. Shopbetreuung ist der laufende Betrieb und die Pflege eines Onlineshops, seiner Produktdaten und Feeds und seiner Schnittstellen zu Lieferanten und anderen Systemen. Online-Marketing umfasst insbesondere Werbung auf Plattformen, Suchmaschinenoptimierung einschließlich Offpage-SEO, E-Mail-Marketing, Partnerprogramme und Preisvergleichsportale.

(2) Plattformen sind Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Preisvergleichsportale, Partnernetzwerke und andere Systeme Dritter, auf denen der Anbieter für den Kunden Werbung schaltet oder Daten bereitstellt. Shopsystem ist das System, auf dem der Onlineshop des Kunden läuft. Ein Feed ist eine Datei mit Artikeldaten wie Titel, Preis, Bild und Verfügbarkeit, die regelmäßig an eine Plattform übergeben wird. Suchmaschinenoptimierung (SEO) sind Arbeiten, die darauf zielen, dass der Shop in Suchmaschinen ohne bezahlte Anzeigen besser gefunden wird. Technische SEO betrifft den Shop selbst, Offpage-SEO Einträge, Erwähnungen und Links auf Seiten Dritter (§ 32). In einem Partnerprogramm werben andere Seiten für den Shop und erhalten für vermittelte Verkäufe eine Provision. Ein Partnernetzwerk ist der Dienst, über den ein Partnerprogramm läuft. Ein Shopping-Vermittler (CSS) ist ein Dienst, über den Anzeigen mit Artikeln und Preisen in einer Suchmaschine erscheinen. Rohertrag ist der Umsatz ohne Umsatzsteuer und Versand abzüglich des Einkaufspreises der Ware. Marge ist der Anteil des Rohertrags an diesem Umsatz. Eine Margenklasse ist eine Gruppe von Marken oder Lieferanten mit ähnlicher Marge.

(3) Ein Paket ist ein Umfang laufender Leistungen, den der Vertrag unter einem Namen zusammenfasst. Ein Zusatzmodul ist eine laufende Leistung, die der Kunde zu einem Paket bucht. Einrichtung sind die Leistungen, mit denen der Anbieter ein Paket oder ein Zusatzmodul in Gang setzt. Einrichtungsbausteine sind die Teile der Einrichtung, die der Vertrag einzeln nennt. Die Namen von Paketen und Zusatzmodulen sind keine Kürzel nach § 4 Abs. 11, auch wenn sie einem Kürzel gleichen.

(4) Monat 1 ist der Kalendermonat, den der Vertrag nennt. Nennt der Vertrag keinen, ist Monat 1 der Kalendermonat, der auf den Vertragsschluss folgt. Ein Quartal sind drei aufeinander folgende Kalendermonate. Quartal 1 beginnt mit Monat 1, jedes weitere Quartal schließt an das vorangehende an. Ein Vertragsjahr sind 12 Monate ab Monat 1.

(5) Der Monatsnachweis ist die Aufstellung, mit der der Anbieter jeden Monat Stunden nach § 4 Abs. 12 Satz 1, Aufträge und Störungen nachweist.

(6) Teil C und Teil D gelten für Leistungen nach diesem Teil F nur, soweit dieser Teil F nichts anderes bestimmt. Teil B gilt für Leistungen nach diesem Teil F nicht, auch nicht für Werbung in sozialen Netzwerken. Für Vor-Ort-Tage gelten der Preis, den der Vertrag nennt, und § 4 Abs. 8. § 19 Abs. 1, 2 und 5 gelten für Vor-Ort-Tage nur, wenn der Vertrag das nennt. Teil E gilt nicht für Schulungen und Sprechstunden nach diesem Teil F.

§ 26 Leistungsart, Einrichtung und Zusatzmodule

(1) Laufende Shopbetreuung, Feed- und Kampagnenführung, technische SEO, Offpage-SEO, E-Mail-Marketing, die Betreuung von Partnerprogrammen und Preisvergleichsportalen und laufende Berichte und Auswertungen sind Dienstleistungen. Dasselbe gilt für alle laufenden Änderungen am Shop, an Feeds, an Kampagnen, an E-Mail-Strecken und an Schnittstellen. Beides gilt abweichend von § 4 Abs. 11, § 20 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 und auch für Arbeit aus dem Stundenkonto nach § 28 Abs. 5. § 2 Abs. 10, 11 und 15 und § 20 Abs. 3 und 4 gelten für diese Leistungen nicht.

(2) Pakete und Zusatzmodule sind laufende Leistungen. Der Anbieter berechnet sie nach § 5 Abs. 1 für jeden Monat im Voraus.

(3) Werkleistungen mit Abnahme nach § 2 Abs. 10 und 11 sind nur Einmalprojekte und Einrichtungsbausteine, die der Vertrag als Werkleistung nennt. Den Gegenstand der Abnahme nennt der Vertrag. Der Monatspreis ist unabhängig von der Abnahme eines Einrichtungsbausteins fällig. Die Regel in § 5 Abs. 1 Satz 1, nach der Werkleistungen nach der Abnahme berechnet werden, gilt für den Monatspreis nicht.

(4) Welche Änderungen am Shop der Anbieter vorher ankündigt und welche er erst nach Freigabe nach § 34 Abs. 5 vornimmt, nennt der Vertrag.

(5) Für die Einrichtung berechnet der Anbieter keinen Einmalbetrag. Ihr Wert ist anteilig im Monatspreis der Mindestlaufzeit enthalten. Den Wert und den Anteil je Monat nennt der Vertrag für jedes Paket und jedes Zusatzmodul. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit sinkt der Monatspreis um diesen Anteil.

(6) Endet der Vertrag, ein Paket oder ein Zusatzmodul vor Ablauf seiner Mindestlaufzeit, wird der offene Einrichtungsanteil fällig. Offen ist der Anteil je Monat für jeden Monat der Mindestlaufzeit, der nach dem Ende liegt. Das gilt nicht, wenn der Anbieter das Ende zu vertreten hat. Es gilt auch nicht, wenn das Ende auf einer ordentlichen Kündigung des Anbieters oder auf einer Kündigung des Kunden nach § 27 Abs. 4 beruht. Verlangt der Anbieter Schadensersatz nach § 9 Abs. 6, rechnet er den offenen Einrichtungsanteil auf die Pauschale an. Der Kunde zahlt dann nur die Pauschale. Sie bemisst sich nur nach den Monatspreisen, nicht nach dem Aufschlag nach § 30 Abs. 3 und nicht nach der Erfolgsbeteiligung nach § 31.

(7) Ein Zusatzmodul hat eine eigene Mindestlaufzeit, die der Vertrag nennt. Sie beginnt mit seinem Abrechnungsbeginn, den der Vertrag ebenfalls nennt. Bucht der Kunde ein Zusatzmodul nach § 27 Abs. 5 zu, ist sein Abrechnungsbeginn der Kalendermonat, zu dessen Beginn er es bucht. Beginnt die Einrichtung eines Zusatzmoduls aus Gründen beim Anbieter später, verschiebt sich der Abrechnungsbeginn auf den Kalendermonat, in dem sie beginnt.

(8) Ein Zusatzmodul endet mit dem Paket, zu dem es gebucht ist, auch wenn seine Mindestlaufzeit dann noch läuft. Sein offener Einrichtungsanteil wird in diesem Fall nach Absatz 6 fällig, mit den Ausnahmen nach Absatz 6 Satz 3 und 4.

(9) Leistungen, die der Anbieter nach dem Vertrag vor Monat 1 ohne Berechnung erbringt, sind Teil der Betreuung. § 4 Abs. 10 gilt für sie nicht.

(10) Ob der Anbieter Werkzeuge und Lizenzen für die Betreuung im eigenen Namen bezieht und ob dafür der Aufschlag nach § 2 Abs. 14 gilt, nennt der Vertrag. Nennt er nichts, schließt der Kunde diese Verträge selbst (§ 2 Abs. 6).

§ 27 Laufzeit, Verlängerung, Preisanpassung und Wechsel

(1) Die Mindestlaufzeit nennt der Vertrag. Sie beginnt mit Monat 1, für ein Zusatzmodul mit seinem Abrechnungsbeginn nach § 26 Abs. 7. Laufzeit im Sinne dieses Teils F ist die Mindestlaufzeit oder die jeweilige Verlängerung.

(2) Abweichend von § 9 Abs. 2, 7 und 8 verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit um jeweils 3 Monate. Das gilt nicht, wenn eine Partei mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Laufzeit in Textform kündigt. Für ein Zusatzmodul gilt das gesondert ab dem Ende seiner Mindestlaufzeit. Jede Partei kann ein Zusatzmodul zum Ende seiner Laufzeit kündigen, ohne das Paket zu kündigen. § 4 Abs. 9 gilt nicht.

(3) Die Erinnerung nach § 9 Abs. 10 gibt der Anbieter vor jeder Verlängerung, auch vor der Verlängerung eines Zusatzmoduls. Er kann sie mit dem Monatsnachweis verbinden.

(4) Der Anbieter kann die Vergütung zum Ende einer Laufzeit ändern. Er kündigt die Änderung mindestens 8 Wochen vor dem Ende der Laufzeit in Textform an und nennt die neue Vergütung. In der Ankündigung weist er darauf hin, dass der Kunde kündigen kann und dass ohne Kündigung die neue Vergütung gilt. Der Kunde kann dann bis zum letzten Tag der Laufzeit zu deren Ende kündigen, auch wenn die Frist nach Absatz 2 abgelaufen ist. Kündigt er nicht, gilt die neue Vergütung ab der Verlängerung. Fehlt der Hinweis oder kommt die Ankündigung zu spät, bleibt es für die nächste Laufzeit bei der bisherigen Vergütung. Die Senkung nach § 26 Abs. 5 ist keine Preisanpassung.

(5) Der Kunde kann Zusatzmodule zu jedem Monatsbeginn in Textform zubuchen. Die Buchung muss dem Anbieter so viele Werktage vor dem Monatsbeginn zugehen, wie der Vertrag nennt. Nennt der Vertrag keine Frist, sind es 14 Werktage. Setzt ein Zusatzmodul ein anderes voraus oder ist es erst ab einem bestimmten Monat buchbar, nennt der Vertrag das.

(6) Der Kunde kann zu jedem Quartalsbeginn in ein größeres Paket wechseln und zum Ende einer Laufzeit in ein kleineres. Er erklärt den Wechsel in Textform mit einer Frist von einem Monat, soweit der Vertrag keine längere Frist nennt. Für das neue Paket gelten die Leistungen, die der Vertrag dafür nennt. Ein Wechsel ändert die laufende Laufzeit nicht. Enthält das neue Paket ein gebuchtes Zusatzmodul, endet dieses mit dem Wechsel; für seinen offenen Einrichtungsanteil gilt Absatz 7. Ist ein gebuchtes Zusatzmodul im neuen Paket nicht buchbar, endet es mit dem Wechsel, und § 26 Abs. 6 gilt. Bei einem Wechsel in ein kleineres Paket gilt für dieses der Monatspreis nach Ablauf der Mindestlaufzeit (§ 26 Abs. 5).

(7) Bei einem Wechsel in ein größeres Paket werden offene Einrichtungsanteile nicht auf einmal fällig. Der Anbieter berechnet ab dem Wechsel den Monatspreis des neuen Pakets nach Ablauf der Mindestlaufzeit (§ 26 Abs. 5). Hinzu kommen die Anteile je Monat des bisherigen Pakets und der Zusatzmodule, die das neue Paket enthält, jeweils bis zum Ende ihrer Mindestlaufzeit. Braucht das neue Paket eine weitere Einrichtung, nennt der Vertrag ihren Wert und ihren Anteil je Monat. Diesen Anteil berechnet der Anbieter ab dem Wechsel zusätzlich, bis der Wert erreicht ist. Endet das Paket, bevor diese Anteile berechnet sind, gilt § 26 Abs. 6 für die offenen Anteile entsprechend.

§ 28 Servicezeit, Störungen und Stunden

(1) Die Servicezeit und die Fristen für die Rückmeldung nennt der Vertrag je Paket. Arbeitstag ist ein Werktag nach § 1 Abs. 7, der am Sitz des Kunden kein gesetzlicher Feiertag ist. Die Fristen für die Rückmeldung laufen nach Arbeitstagen und innerhalb der Servicezeit. Eine Meldung außerhalb der Servicezeit gilt mit Beginn der nächsten Servicezeit als eingegangen. Das gilt nicht für Meldungen, die in eine Bereitschaft nach Absatz 4 fallen. Für sie gelten die Fristen, die der Vertrag für die Bereitschaft nennt.

(2) Eine Störung ist kritisch, wenn Kasse oder Zahlung im Shop nicht funktionieren, die Übertragung von Bestellungen an Lieferanten steht oder der Shop nicht erreichbar ist. Kritisch ist auch ein Fehler bei Preisen im Shop, der eine ganze Marke oder einen ganzen Lieferanten betrifft oder mehr Artikel, als der Vertrag dafür nennt.

(3) Der Kunde meldet Störungen und Anliegen über den Meldeweg, den der Vertrag nennt. Rückmeldung heißt, dass der Anbieter eine Einschätzung und den nächsten Schritt nennt. Eine Frist für die Behebung schuldet er nicht, soweit der Vertrag keine nennt. Eine kritische Störung bearbeitet er nach der Rückmeldung in der Servicezeit vorrangig, bis sie behoben ist oder feststeht, dass ihre Ursache außerhalb seines Bereichs liegt. Liegt die Ursache bei einem Dritten, sagt er dem Kunden, was dieser selbst tun kann. Nach jeder kritischen Störung erhält der Kunde einen kurzen Bericht in Textform.

(4) Die automatische Überwachung, die der Anbieter für die Abläufe einrichtet, die er für den Kunden betreibt, versendet ihre Meldungen rund um die Uhr. Wie die Prüfhilfen nach § 29 Abs. 5 ist sie eine Meldehilfe und erkennt nicht jede Störung. Der Anbieter bearbeitet die Meldungen in der Servicezeit. Persönliche Erreichbarkeit außerhalb der Servicezeit schuldet er nur, soweit der Vertrag eine Bereitschaft nennt, und nur in deren Umfang.

(5) Nennt der Vertrag Stunden für Aufträge je Monat (Stundenkonto), laufen Stunden, die der Kunde in einem Monat nicht abruft, abweichend von § 2 Abs. 12 Satz 2 einen Monat mit. Danach verfallen sie. Mitlaufende Stunden werden zuerst verbraucht. Aus dem Stundenkonto ruft der Kunde im Monat höchstens die Stunden ab, die der Vertrag als Abrufgrenze nennt. Mit dem Ende des Vertrags verfallen alle nicht abgerufenen Stunden. Stunden, deren Nichtnutzung der Anbieter zu vertreten hat, verfallen weder nach Satz 2 noch nach Satz 5. Sie kommen zum Stundenkonto des folgenden Monats hinzu und zählen nicht auf die Abrufgrenze. Sind sie bei Vertragsende nicht abgerufen, schreibt der Anbieter sie zum Stundensatz nach Absatz 6 auf der letzten Rechnung gut. Für andere Mengen im Paket, etwa Termine oder Aktionen, bleibt es bei § 2 Abs. 12.

(6) Für alle Stunden der Betreuung gilt der Stundensatz, den der Vertrag nennt, abweichend von § 4 Abs. 12 Satz 2 und 3 und § 21 Abs. 1. Das gilt auch für die Pflege von Inhalten nach § 21 Abs. 1, für Stunden im Übergangsbetrieb nach § 36 Abs. 3 und für Arbeit in einer Bereitschaft. Die Stufe Express nach § 4 Abs. 12 Satz 3 gilt für Arbeit in einer Bereitschaft nicht. Stunden über das Stundenkonto oder die Abrufgrenze hinaus leistet der Anbieter nach Absprache und rechnet sie zu diesem Satz ab. Für einen Auftrag mit voraussichtlich 2 Stunden oder mehr nennt der Anbieter den Aufwand vorher in Textform.

(7) Kurze Rückfragen zu Störungen und Bestellungen zählen nicht auf das Stundenkonto.

(8) Fehler im Code, den der Anbieter für den Kunden geschrieben hat, behebt er ohne Stundenzählung und ohne gesonderte Vergütung. Folgen von Änderungen Dritter nach § 2 Abs. 13, Ausfälle fremder Systeme, Bedienfehler im Bereich des Kunden und neue Wünsche des Kunden zählen auf das Stundenkonto, soweit der Vertrag diese Arbeit nicht als laufende Leistung im Monatspreis nennt. Nennt der Vertrag kein Stundenkonto, rechnet der Anbieter diese Arbeit zum Stundensatz nach Absatz 6 ab. Der Monatsnachweis weist aus, welche Arbeit auf das Stundenkonto zählt und aus welchem Grund. Für einen Widerspruch gegen den Monatsnachweis gilt § 31 Abs. 7 entsprechend. Ansprüche wegen Mängeln einer früheren Werkleistung bleiben unberührt.

§ 29 Betrieb von Schnittstellen auf Servern des Anbieters

(1) Dieser § 29 ergänzt § 23 für Schnittstellen, die der Anbieter im Rahmen der Betreuung auf eigenen oder gemieteten Servern für den Kunden betreibt. Das sind insbesondere Schnittstellen, die Bestellungen, Preise und Bestände zwischen dem Shop und Lieferanten des Kunden übertragen. Den Server für die Schnittstellen, die der Vertrag nennt, stellt der Anbieter im Rahmen des Monatspreises. Server für weitere Schnittstellen vereinbaren die Parteien gesondert.

(2) Das Ergebnis der Prüfung der Sicherung nach § 23 Abs. 3 nennt der Anbieter dem Kunden auf Verlangen in Textform.

(3) Nach einer Wiederherstellung gleicht der Anbieter den Stand mit den Lieferanten ab, bevor er wieder Bestellungen oder Preise überträgt. Der Abgleich soll verhindern, dass Bestellungen doppelt oder gar nicht übertragen werden.

(4) Daten von Lieferanten des Kunden gelten als Daten des Kunden nach § 11 Abs. 1. Das gilt insbesondere für Preise, Bestände, Artikeldaten und Sendungsdaten, und zwar in der Form, in der der Lieferant sie liefert. Für Fehler, die erst bei der Verarbeitung in den Schnittstellen des Anbieters entstehen, etwa bei Umrechnung, Zuordnung oder Preisberechnung, haftet der Anbieter nach § 8 und § 35.

(5) Prüfhilfen wie ein Preiswächter oder ein Bestellabgleich sind Meldehilfen. Sie melden Auffälligkeiten nach den Regeln, die der Anbieter eingerichtet hat. Der Anbieter sagt nicht zu, dass sie jeden Fehler erkennen.

(6) Abweichend von § 4 Abs. 7, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2, 3 und 5, § 10 Abs. 7 Satz 2 und § 10 Abs. 10 setzt der Anbieter die Übertragung von Bestellungen und Preisen bei Zahlungsverzug oder fehlender Mitwirkung nur nach einer Ankündigung in Textform aus. Zwischen Ankündigung und Aussetzung liegen mindestens 10 Werktage. In der Ankündigung nennt er den Grund und den Tag, ab dem er aussetzt. Er weist darauf hin, dass der Kunde Bestellungen ab diesem Tag selbst an die Lieferanten geben muss. Werbung und Arbeit aus dem Stundenkonto darf er sofort ruhen lassen. Laufende Kampagnen pausiert er vorher.

(7) Entfällt der Grund für die Aussetzung, nimmt der Anbieter die Übertragung unverzüglich wieder auf. Vorher gleicht er den Stand mit den Lieferanten ab, wie es Absatz 3 beschreibt. § 9 Abs. 4 und 5 bleiben unberührt. Kündigt der Anbieter aus wichtigem Grund, ohne die Übertragung vorher nach Absatz 6 ausgesetzt zu haben, überträgt er Bestellungen und Preise noch bis zum Ablauf von 10 Werktagen nach Zugang der Kündigung. Das gilt auch, wenn der Vertrag vorher endet.

(8) Der Anbieter darf für den Betrieb einen Hoster als Dritten nach § 2 Abs. 7 einsetzen. Für Schäden aus Ausfällen des Hosters gilt die Grenze nach § 35 Abs. 1.

§ 30 Werbung, Budget und Aufschlag

(1) Werbebudgets zahlt der Kunde direkt an die Plattformen. Sie gehören nicht zur Vergütung des Anbieters. Die Werbekonten laufen nach § 6 Abs. 9 auf den Kunden. Ob eine Plattform Konten, Artikel oder Anzeigen freigibt, entscheidet die Plattform (§ 2 Abs. 6).

(2) Zum Klickbudget zählen die Kosten der Werbung, die der Anbieter nach dem Vertrag führt. Das sind die Kosten für Anzeigen bei Suchmaschinen und in sozialen Netzwerken, gleich ob die Plattform nach Klicks oder nach Einblendungen abrechnet, und die Klickkosten bei Preisvergleichsportalen. Anzeigen, die der Kunde selbst oder ein anderer Dienstleister schaltet, zählen nicht dazu. Maßgeblich sind die Kosten ohne Umsatzsteuer. Provisionen im Partnerprogramm und Kosten bezahlter Beiträge nach § 32 zählen nicht zum Klickbudget.

(3) Bis zu einem Klickbudget je Kalendermonat, das der Vertrag als Grenze nennt, ist die Führung der Kampagnen im Monatspreis enthalten. Für den Teil des Klickbudgets je Kalendermonat über dieser Grenze berechnet der Anbieter einen Aufschlag in der Höhe, die der Vertrag nennt. Maßgeblich sind die Rechnungen der Plattformen für den Kalendermonat. Der Anbieter rechnet den Aufschlag nachträglich mit dem Monatsnachweis ab und fügt die Rechnungen oder Auszüge daraus bei. Nennt der Vertrag für ein Paket keinen Aufschlag, fällt keiner an.

(4) Der Anbieter erhöht ein Budget nie ohne Freigabe des Kunden in Textform nach § 34 Abs. 5. Budgetstufen nennt der Vertrag oder vereinbaren die Parteien in Textform. Eine neue Budgetstufe ist keine Änderung des Vertrags. Der Anbieter stellt in den Konten Monatsbudgets ein, die der freigegebenen Stufe und ihrer freigegebenen Verteilung auf die Monate entsprechen. Der Kunde kann ein Budget jederzeit durch Mitteilung in Textform senken oder pausieren lassen.

(5) Umsatz je Werbe-Euro (ROAS netto) ist der Umsatz ohne Umsatzsteuer und Versand je Euro Werbekosten ohne Umsatzsteuer. Werbekosten sind in diesem Absatz die Kosten des Klickbudgets nach Absatz 2. Die Gewinnschwelle einer Margenklasse ist der ROAS netto, ab dem der Rohertrag die Kosten der Werbung deckt. Gerechnet wird mit der niedrigsten Marge der Klasse. Zu den Kosten der Werbung zählen die Werbekosten, der Aufschlag nach Absatz 3 und die Erfolgsbeteiligung nach § 31. Eine höhere Budgetstufe setzt voraus, dass der gemessene ROAS netto in jeder beworbenen Margenklasse über ihrer Gewinnschwelle lag. Für jede weitere Stufe gilt das in jeder Margenklasse auch für den Umsatz aus dem zusätzlichen Budget der letzten Erhöhung. Gemessen wird mit der Messung, die der Anbieter in den Konten und im Shopsystem eingerichtet hat. Mit der Anfrage zur Freigabe legt der Anbieter den Nachweis vor und nennt den Zeitraum der Messung.

(6) Die Margen je Marke oder Lieferant liefert der Kunde. Der Anbieter bildet daraus Margenklassen und gibt jeder Klasse ein Werbeziel. Artikel unter der Mindestmarge, die der Vertrag nennt, bewirbt er nicht. Fehlt die Marge einer Marke oder eines Lieferanten, behandelt er deren Artikel bis zur Lieferung wie Artikel unter der Mindestmarge.

(7) Ein bestimmter ROAS, ein bestimmter Umsatz oder ein bestimmter Platz in Suchmaschinen oder auf Plattformen ist nicht geschuldet. Der Anbieter steuert die Kampagnen auf die Werbeziele. Kampagnen, die ihr Ziel dauerhaft verfehlen, stellt er ab. Ziele und Zielwerte im Vertrag sind Steuerungsgrößen und keine Zusage. Dauerhaft verfehlt eine Kampagne ihr Ziel, wenn sie es über den Zeitraum verfehlt, den der Vertrag nennt, sonst über 4 Wochen.

(8) Gibt eine Plattform innerhalb ihrer Regeln mehr aus als eingestellt, etwa wenn sie ein Tagesbudget überschreitet, trägt der Kunde diese Mehrausgaben. Das gilt, soweit der Anbieter das Monatsbudget nach Absatz 4 eingestellt hat. Für Fehler des Anbieters bei der Einstellung von Budgets gilt § 35.

§ 31 Erfolgsbeteiligung am Shopumsatz

(1) Vereinbaren die Parteien eine Erfolgsbeteiligung am Shopumsatz, nennt der Vertrag ihren Satz und die Mindestschwelle je Quartal. Sie gilt für die Pakete, für die der Vertrag sie nennt.

(2) Erreicht der Umsatz nach Werbekosten eines Quartals die Mindestschwelle, beträgt die Erfolgsbeteiligung den Satz vom gesamten Umsatz nach Werbekosten dieses Quartals. Eine Obergrenze gibt es nicht. Liegt der Umsatz nach Werbekosten unter der Mindestschwelle, fällt keine Erfolgsbeteiligung an. Nennt der Vertrag eine Einschleifregel, steigt die Erfolgsbeteiligung knapp über der Mindestschwelle langsam an. Sie beträgt dann höchstens den Anteil am Betrag über der Mindestschwelle, den der Vertrag nennt.

(3) Quartal 1 ist ein Messquartal. Für dieses Quartal fällt keine Erfolgsbeteiligung an.

(4) Umsatz nach Werbekosten ist der Nettoumsatz im Shopsystem ohne Umsatzsteuer und Versand nach Rabatten, Stornos und Retouren, abzüglich der Werbekosten aller Kanäle im Quartal. Zu den Werbekosten zählen auch Kosten für Anzeigen, die der Kunde selbst schaltet. Werbekosten sind insbesondere die Kosten für Anzeigen bei Suchmaschinen und in sozialen Netzwerken, Klickkosten und Grundgebühren der Preisvergleichsportale, Provisionen, Netzwerk- und Grundgebühren im Partnerprogramm, Kosten bezahlter Beiträge nach § 32 und Gebühren eines Shopping-Vermittlers (CSS). Lizenzen und Werkzeuge zählen nicht zu den Werbekosten. Maßgeblich sind die Werbekosten ohne Umsatzsteuer nach den Rechnungen für die Kalendermonate des Quartals. Kosten, die der Anbieter nicht in den Konten einsehen kann, nennt der Kunde ihm bis 10 Werktage nach Quartalsende in Textform, mit den Rechnungen oder Auszügen daraus. Nennt er sie später, berücksichtigt der Anbieter sie, wenn der Kunde sie mit dem Widerspruch nach Absatz 7 nachweist.

(5) Nicht zum Nettoumsatz zählen Bestellungen über E-Mails des Anbieters an Bestandskunden, deren Kontakte der Kunde für das E-Mail-Marketing übergeben hat. Ebenso zählen Mitarbeiter- und Testbestellungen nicht mit und Umsätze aus Anfragen, die der Kunde außerhalb des Shops abschließt. Bestellen diese Bestandskunden auf anderem Weg im Shop, zählt das mit. Erkennbar sind die Ausnahmen an einem Merkmal am Kundenkonto oder an der Bestellung und an der Quelle der Bestellung im Bericht des Shopsystems.

(6) Retouren bis 30 Kalendertage nach Quartalsende zieht der Anbieter noch ab. Er rechnet die Erfolgsbeteiligung 30 Kalendertage nach Quartalsende in Textform ab. Der Abrechnung fügt er den Bericht des Shopsystems und die Rechnungen zu den Werbekosten oder Auszüge daraus bei. Der Kunde kann die Werte im Shopsystem und in den Rechnungen selbst prüfen.

(7) Der Kunde kann der Abrechnung binnen 10 Werktagen nach Zugang in Textform widersprechen und die Werte nennen, die er für richtig hält. Die Parteien klären Abweichungen dann gemeinsam anhand der Berichte und Rechnungen. Widerspricht der Kunde nicht fristgerecht, gilt die Abrechnung als genehmigt. Auf diese Folge weist der Anbieter in der Abrechnung hin. Berichtigbar bleiben Rechenfehler und Fehler in den zugrunde gelegten Daten, die der Kunde aus der Abrechnung und ihren Anlagen nicht erkennen konnte. Den Betrag, den der Kunde nicht bestreitet, zahlt er nach § 5 Abs. 2.

(8) Preisregeln und Rabatte im Shop ändert der Anbieter nur mit Freigabe des Kunden in Textform nach § 34 Abs. 5.

(9) Bei einer Verlängerung gelten Satz und Mindestschwelle weiter. Der Anbieter kann sie zum Ende einer Laufzeit auf dem Weg nach § 27 Abs. 4 ändern. Während einer Laufzeit ändern die Parteien sie nur durch Vereinbarung in Textform.

(10) Endet der Vertrag vor dem Ende eines Quartals, rechnet der Anbieter die Erfolgsbeteiligung für den Teil des Quartals bis zum Vertragsende ab. Die Mindestschwelle gilt dann anteilig im Verhältnis der Kalendertage dieses Teils zu den Kalendertagen des Quartals. Absatz 6 gilt mit dem Vertragsende an Stelle des Quartalsendes. Das gilt entsprechend, wenn der Kunde in ein Paket ohne Erfolgsbeteiligung wechselt.

(11) Vereinbaren die Parteien außerdem einen Erfolgsbonus nach Teil B, zählen Werte aus Werbung, die der Kunde im Rahmen dieses Teils F bezahlt, für diesen Erfolgsbonus nicht mit. Das gilt abweichend von § 18 Abs. 4 insbesondere für Follower und Aufrufe.

§ 32 Offpage-SEO und bezahlte Beiträge

(1) Offpage-SEO umfasst Einträge, Erwähnungen und Links auf Seiten Dritter. Den Umfang nennt der Vertrag. Ob Betreiber von Verzeichnissen, Portalen oder anderen Seiten einen Eintrag oder Beitrag aufnehmen, entscheiden sie selbst. Eine bestimmte Platzierung in Suchmaschinen ist nicht geschuldet (§ 21 Abs. 3).

(2) Bezahlte Beiträge mit Link bestellt der Anbieter nur bei Betreibern von Seiten (Publishern), die er nach festen Kriterien auswählt. Die Seite hat Bezug zum Sortiment oder zur Region des Kunden. Sie hat echte Besucher und ein redaktionelles Umfeld. Linknetzwerke und Seiten, die nur aus verkauften Links bestehen, wählt der Anbieter nicht aus.

(3) Der Anbieter schlägt dem Kunden Publisher vor. Der Kunde gibt in Textform nach § 34 Abs. 5 die Liste der Publisher, den Höchstpreis je Link und das Budget für bezahlte Beiträge frei. Ebenso gibt er die Kennzeichnung des Links frei, also ob der Link einen Vermerk trägt, der ihn für Suchmaschinen als bezahlt kennzeichnet, etwa das Attribut rel=sponsored. Ohne diese Freigabe bestellt der Anbieter keinen Beitrag.

(4) Der Anbieter bestellt Beiträge im Namen und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde bevollmächtigt ihn dazu im Umfang seiner Freigabe und zahlt die Publisher direkt. Die Publisher sind keine Erfüllungsgehilfen des Anbieters (§ 8 Abs. 7).

(5) Der Anbieter verpflichtet die Publisher, die Platzierung als Werbung zu kennzeichnen, wie es § 5a Abs. 4 UWG verlangt. Nach der Veröffentlichung prüft er die Kennzeichnung. Fehlt sie, fordert er den Publisher zur Nachbesserung auf und informiert den Kunden.

(6) Die Kennzeichnung als Werbung nach Absatz 5 ist für die Leser sichtbar. Der Vermerk im Link nach Absatz 3 ist für die Leser unsichtbar und sagt Suchmaschinen, dass der Link bezahlt ist. Vor der ersten Freigabe weist der Anbieter den Kunden in Textform auf ein Risiko hin. Suchmaschinen können bezahlte Links ohne diesen Vermerk entwerten oder die Seite des Kunden abstrafen, also in der Suche herabstufen. Gibt der Kunde Links ohne diesen Vermerk frei, übernimmt er mit der Freigabe dieses Risiko. Eine Wirkung auf die Platzierung in Suchmaschinen sagt der Anbieter nicht zu.

(7) Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach § 8 Abs. 1 und die Haftung nach § 8 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

§ 33 E-Mail-Marketing, Partnerprogramme und Preisvergleichsportale

(1) Der Kunde liefert den Stand der Einwilligung je Kontakt. Er entscheidet mit seiner rechtlichen Beratung über Werbung an Bestandskunden. Ebenso entscheidet er über die Teilnahmebedingungen und Provisionsregeln eines Partnerprogramms und über die Wege, auf denen Besuche und Verkäufe gemessen werden. Seine Entscheidungen teilt er dem Anbieter in Textform nach § 34 Abs. 5 mit.

(2) Der Anbieter setzt diese Entscheidungen technisch um. Er darf sich auf den gelieferten Einwilligungsstand und auf die Entscheidungen des Kunden verlassen. § 11 Abs. 1 gilt.

(3) Partner eines Partnerprogramms prüft der Anbieter vor ihrer Aufnahme und danach stichprobenhaft. Er sagt nicht zu, dass er jeden Verstoß eines Partners erkennt. Erkennt er einen Verstoß, informiert er den Kunden.

(4) Feeds für Preisvergleichsportale übernehmen Preis und Versandkosten aus dem Shopsystem. Der Anbieter setzt in diesen Feeds keine abweichenden Preise oder Versandkosten. Abweichungen, die er bei seinen Prüfungen erkennt, meldet er dem Kunden.

(5) Verträge mit Preisvergleichsportalen und Partnernetzwerken schließt der Kunde (§ 2 Abs. 6). Klickkosten, Provisionen und Gebühren zahlt er direkt. Ob ein Portal oder ein Netzwerk den Kunden aufnimmt, entscheidet dessen Betreiber.

(6) Verarbeitet der Anbieter dabei personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, gilt § 11 Abs. 8.

§ 34 Mitwirkung und Freigaben

(1) Dieser § 34 ergänzt § 6. Der Kunde liefert die Margen je Marke oder Lieferant und teilt Änderungen mit. Er stellt dem Anbieter die Zugänge zu Shopsystem, Werbekonten und Plattformen mit eigener Rolle nach § 6 Abs. 9 bereit. Er liefert die Stammdaten je Standort, etwa Anschrift, Öffnungszeiten und Kontaktdaten, und den Einwilligungsstand nach § 33 Abs. 1. Die Fristen für diese Lieferungen nennt der Vertrag.

(2) Pflegt der Kunde eigene Artikel, hält er die Pflegeregeln ein, die die Parteien in Textform festlegen. Behebt der Anbieter Folgen einer Pflege, die davon abweicht, zählt das auf das Stundenkonto (§ 28 Abs. 8).

(3) Rechtstexte und rechtliche Bewertungen liefert die rechtliche Beratung des Kunden. Der Anbieter baut sie nach § 11 Abs. 2 technisch ein. Steuersätze stellt er nach den Vorgaben des Kunden und seiner steuerlichen Beratung ein. Der Anbieter leistet keine Rechts- und Steuerberatung.

(4) Herstellerangaben und Daten zur Produktsicherheit liefert der Kunde oder sein Lieferant. § 11 Abs. 1 gilt.

(5) Freigaben nach diesem Teil F und Entscheidungen nach § 33 Abs. 1 gelten nur, wenn eine Person, die der Vertrag dafür benennt, sie in Textform erteilt. Das geschieht per E-Mail oder in dem Chat-Raum, den der Vertrag nennt. Eine Freigabe im Chat-Raum ist wirksam, auch wenn Einträge dort nach § 13 Abs. 6 den Vertrag nicht ändern. Der Kunde kann die benannten Personen durch Mitteilung in Textform ändern. Kündigungen, Buchungen und Wechsel nach § 27, Widersprüche, das Verlangen nach Übergangsbetrieb und Mitteilungen, mit denen der Kunde ein Budget senkt oder pausiert, kann jede Person erklären, die den Kunden vertreten darf. Für Kündigungen gilt § 9 Abs. 9.

(6) Freigaben erteilt der Kunde binnen der Frist, die der Vertrag nennt. Fehlt eine Freigabe, gilt § 6 Abs. 6.

§ 35 Haftung

(1) Die Haftung nach § 8 Abs. 4 für Leistungen nach diesem Teil F ist je Schadensfall und für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres zusammen auf den Haftungshöchstbetrag begrenzt. Haftungshöchstbetrag ist der in § 8 Abs. 5 vereinbarte Betrag. Ist dort keiner vereinbart, entspricht er der Summe der für das betreffende Vertragsjahr vereinbarten Monatspreise ohne Umsatzsteuer, einmalige Entgelte und Auslagen, mindestens jedoch 25.000 Euro und höchstens 500.000 Euro. Mehrere Schäden aus derselben Ursache oder aus gleichartigen Ursachen in zeitlichem Zusammenhang gelten als ein Schadensfall; er wird dem Vertragsjahr zugerechnet, in dem der erste Schaden eingetreten ist. Ein in einem Vertragsjahr nicht ausgeschöpfter Betrag wird nicht auf andere Vertragsjahre übertragen.

(2) Die Grenze nach Absatz 1 gilt auch für Schäden aus Fehlern bei Werbebudgets, etwa einer falschen Einstellung, und aus Fehlern bei der Übertragung von Bestellungen und Preisen. Mehrere Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadensfall.

(3) Die Haftung nach § 8 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt.

(4) Plattformen, Partnernetzwerke, Publisher und Lieferanten des Kunden, mit denen der Kunde selbst einen Vertrag schließt, sind keine Erfüllungsgehilfen des Anbieters (§ 8 Abs. 7).

§ 36 Vertragsende und Übergabe

(1) Abweichend von § 10 Abs. 13 und § 23 Abs. 4 übergibt der Anbieter bei Vertragsende für die Schnittstellen, die er für den Kunden betreibt, den Quellcode, die Konfiguration, die Ablaufpläne, das Datenbankschema und die Datenbank. Dazu übergibt er eine Betriebsanleitung. Zugangsgeheimnisse wie Passwörter und Schlüssel gehören nicht dazu, der Kunde legt neue an.

(2) Die Vergütung für die Übergabe ist im Monatspreis enthalten, soweit der Vertrag nichts anderes nennt. Der Kunde darf das Übergebene nach § 22 Abs. 4 nutzen, ändern und durch Dritte betreiben lassen. § 10 Abs. 4 und 13 Satz 3 bleiben unberührt. Die Gestattung nach § 10 Abs. 7 kann der Anbieter für das Übergebene nur widerrufen, wenn er das mindestens 10 Werktage vorher in Textform ankündigt.

(3) Auf Wunsch des Kunden betreibt der Anbieter die Schnittstellen nach Vertragsende bis zu 3 Monate weiter (Übergangsbetrieb). Der Kunde verlangt ihn vor dem Vertragsende in Textform. Endet der Vertrag durch eine Kündigung aus wichtigem Grund, kann er ihn noch binnen 5 Werktagen nach Zugang der Kündigung verlangen. Bis dahin betreibt der Anbieter die Schnittstellen weiter. Kündigt der Anbieter wegen Zahlungsverzugs, kann er den Übergangsbetrieb von einer Vorauszahlung für jeweils einen Monat abhängig machen. Der Übergangsbetrieb endet mit der Übernahme, die der Kunde in Textform bestätigt, spätestens nach 3 Monaten. Für ihn gelten § 28, § 29, § 34 und § 35 weiter. Die Vergütung für den Übergangsbetrieb ist eine Pauschale in Höhe von 25 Stunden zum Stundensatz nach § 28 Abs. 6 je angefangenen Monat. Sie deckt den Betrieb der Schnittstellen nach § 29 einschließlich Überwachung und Störungsbearbeitung nach § 28 ab, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand. Hinzu kommen die Kosten, die der Übergangsbetrieb bei Dritten verursacht, insbesondere für Server, Hosting und Lizenzen, gegen Nachweis nach § 4 Abs. 8; für Verträge im eigenen Namen des Anbieters gilt § 2 Abs. 14. Andere Arbeit, insbesondere Änderungen und neue Wünsche des Kunden, rechnet der Anbieter nach § 28 Abs. 6 und 8 ab. Die Pauschale ist monatlich im Voraus fällig.

(4) Abweichend von § 6 Abs. 9, § 10 Abs. 10, § 12 Abs. 8 und § 23 Abs. 5 beginnen die Pflichten und Fristen zum Entfernen von Rollen, zum Sperren, zum Löschen und zum Ändern von Zugangsdaten erst mit dem Ende des Übergangsbetriebs. Ohne Übergangsbetrieb beginnen sie mit der Übernahme, die der Kunde in Textform bestätigt, spätestens 3 Monate nach Vertragsende.

(5) Abweichend von § 10 Abs. 2, 5, 6 und 10 darf der Kunde alle Einstellungen und Inhalte in seinen Konten auch nach Vertragsende unbeschränkt nutzen, ändern und von Dritten betreuen lassen. Das gilt insbesondere für Kampagnen, Feeds, Feedregeln, Margenklassen, E-Mail-Strecken, Vorlagen und Programme bei Partnernetzwerken und Portalen. Allgemeines Know-how bleibt nach § 10 Abs. 8 beim Anbieter. Für Material Dritter gilt § 10 Abs. 4.

(6) Kündigt eine Partei, fragt der Anbieter den Kunden unverzüglich in Textform, ob er einen Übergangsbetrieb wünscht. Verlangt der Kunde keinen, stellt der Anbieter die Übertragung von Bestellungen und Preisen mit dem Vertragsende ein, in den Fällen von Absatz 3 Satz 3 und § 29 Abs. 7 Satz 4 erst mit Ablauf der Fristen dort. Auf diese Folge weist er in der Anfrage hin.

§ 37 Sperrungen von Konten und andere Störungen

(1) Dieser § 37 gilt für Leistungen nach diesem Teil F und tritt für Sperrungen und Störungen an die Stelle von § 7 Abs. 8. Sperrung ist eine Maßnahme einer Plattform, mit der sie ein Konto des Kunden, ein ganzes Programm wie Shopping-Anzeigen oder den Zugang des Anbieters sperrt oder aussetzt. Kündigt sie die Sperrung an (Warnung), gilt dieser § 37 ab der Warnung. Lehnt eine Plattform nur einzelne Anzeigen, Artikel oder Feeds ab, ist das keine Sperrung. Störung ist ein anderes Ereignis, das den Anbieter an einer Leistung hindert, insbesondere ein Ausfall oder eine Änderung einer Plattform, des Shopsystems, eines Zahlungsdienstes oder eines Netzes, ein Ausfall der Systeme eines Lieferanten des Kunden und ein Ausfall der Server des Anbieters oder seines Hosters, auch durch einen Angriff.

(2) Der Anbieter informiert den Kunden in Textform binnen der Frist für die Rückmeldung nach § 28 Abs. 1. Er nennt die vermutete Ursache, die betroffenen Leistungen und die nächsten Schritte. Kampagnen, die wegen der Sperrung oder Störung nicht zu Bestellungen führen können, pausiert er unverzüglich, außerhalb der Servicezeit nur im Umfang einer Bereitschaft nach § 28 Abs. 4. Leistungen, die trotzdem möglich sind, erbringt er weiter (Notbetrieb). Fällt die Übertragung an einen Lieferanten aus, nennt er dem Kunden die Bestellungen, die nicht übertragen wurden. Nach dem Ende gleicht er den Stand nach § 29 Abs. 3 mit den Lieferanten ab, bevor er wieder Bestellungen oder Preise überträgt. Danach erhält der Kunde einen kurzen Bericht in Textform.

(3) Einen Antrag auf Überprüfung einer Sperrung bereitet der Anbieter vor und stellt ihn nach Freigabe des Kunden nach § 34 Abs. 5. Ob die Plattform die Sperrung aufhebt, entscheidet sie (§ 30 Abs. 1). Einen Erfolg schuldet der Anbieter nicht. Der Kunde wirkt mit, soweit die Plattform es verlangt, etwa bei der Prüfung seiner Identität und seiner Zahlungsmittel. Verlangte Unterlagen liefert er binnen 5 Arbeitstagen. Mitteilungen von Plattformen und Lieferanten leitet er unverzüglich an den Anbieter weiter.

(4) Im Bereich des Anbieters liegen Ursachen in Feeds, Kampagnen und Kontoeinstellungen, die er nach dem Vertrag führt, in Inhalten und Einstellungen des Shops, die er nach dem Vertrag erstellt oder ändert, in seinem Code und in seinen Zugängen. Dort liegen auch Ausfälle seiner Server und seines Hosters, Angriffe auf sie und Änderungen einer Plattform, die mindestens 30 Kalendertage vorher angekündigt waren und die er nicht rechtzeitig umgesetzt hat. Im Bereich des Kunden liegen Ursachen in Inhalten, Angaben und Rechtstexten, die er, seine Lieferanten oder andere Dienstleister liefern oder pflegen, in seinen Zugängen, in offenen Zahlungen an die Plattform, in fehlenden Unterlagen nach Absatz 3 und in Links, die er ohne Vermerk freigegeben hat (§ 32 Abs. 6). Ausfälle von Plattformen und Netzen und Sperrungen, die eine Plattform ohne Änderung durch eine Partei aufhebt, liegen in keinem der beiden Bereiche. Welche Seiten und Einstellungen des Shops der Anbieter pflegt, nennt der Vertrag. Der Anbieter ordnet die Ursache im Monatsnachweis zu und begründet das; für einen Widerspruch gilt § 31 Abs. 7 entsprechend.

(5) Liegt die Ursache im Bereich des Kunden, zählt die Arbeit nach den Absätzen 2 und 3 nach § 28 Abs. 8 auf das Stundenkonto, und der Monatspreis bleibt unverändert. In allen anderen Fällen leistet der Anbieter diese Arbeit ohne Stundenzählung, und der Monatspreis sinkt vom ersten Tag an nach Absatz 6; für Kampagnen in Suchmaschinen beträgt die Senkung zusammen höchstens 350 Euro je Monat. Information, Bericht und das Pausieren von Kampagnen zählen in keinem Fall auf das Stundenkonto. Dieser Absatz gilt abweichend von § 4 Abs. 5 und § 7 Abs. 4.

(6) Der Monatspreis sinkt anteilig nach Kalendertagen um den Betrag, den der Vertrag für die entfallende Leistung nennt. Nennt er keinen, sinkt er um den Anteil dieser Leistung am Wert aller Leistungen des Monatspreises. Ein Zusatzmodul, das nicht erbracht werden kann, kostet in dieser Zeit nur seinen Anteil je Monat nach § 26 Abs. 5. Holt der Anbieter eine Leistung im selben oder im folgenden Monat nach, entfällt die Senkung insoweit. Die Senkung schreibt er auf der nächsten Rechnung gut.

(7) Dauert eine Sperrung oder Störung länger als 8 Wochen oder steht fest, dass eine Leistung dauerhaft entfällt, kann jede Partei diese Leistung zum Ende des folgenden Monats in Textform kündigen. Der Monatspreis sinkt dann dauerhaft nach Absatz 6. Liegt die Ursache nicht im Bereich des Kunden und nützt ihm der Rest des Pakets nichts, kann er zum selben Termin das Paket kündigen oder in ein kleineres wechseln. Ein offener Einrichtungsanteil wird abweichend von § 26 Abs. 6 nur fällig, wenn die Ursache im Bereich des Kunden liegt.

(8) Fallen Server oder Hoster des Anbieters aus, stellt er den Betrieb aus der Sicherung nach § 23 Abs. 3 wieder her, notfalls auf einem anderen Server. Für den Hoster steht er nach § 278 BGB ein. Server und Hoster sind keine fremden Systeme nach § 28 Abs. 8 Satz 2, und § 2 Abs. 6 Satz 3 gilt für sie nicht. Schadensersatz schuldet der Anbieter nach § 8 und § 35, wenn er oder der Hoster die Störung zu vertreten haben. Bei Angriffen kommt es darauf an, ob Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen waren (§ 2 Abs. 4).

(9) Aufschlag (§ 30 Abs. 3) und Erfolgsbeteiligung (§ 31) bemessen sich weiter nach den tatsächlichen Rechnungen und dem tatsächlichen Umsatz. Auf Werbekosten, die entstehen, weil der Anbieter Kampagnen entgegen Absatz 2 nicht pausiert hat, berechnet er keinen Aufschlag.