AGB
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der OPREX, einer Marke der DR Solution GmbH (nachfolgend „Anbieter“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“).
(2) Das Angebot des Anbieters richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Inanspruchnahme der Leistungen ausgeschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.
(4) Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen Anbieter und Kunde haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern sie in Textform getroffen wurden.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Der Anbieter erbringt Dienstleistungen im Bereich Prozessoptimierung, Digitalisierung, Automatisierung sowie Implementierung, Integration und Betreuung digitaler Systeme in Unternehmen.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem individuell vereinbarten Angebot, der Leistungsbeschreibung oder sonstigen Vereinbarungen in Textform. Allgemeine Darstellungen auf Webseiten, Präsentationen, Vertriebsunterlagen oder in sonstigen Medien sind unverbindlich und stellen insbesondere keine zugesicherten Eigenschaften oder garantierten Ergebnisse dar.
(3) Gegenstand des Vertrags ist die Erbringung von Dienstleistungen, nicht die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder sonstigen Erfolgs. Insbesondere werden keine garantierten Ergebnisse, Umsätze, Einsparungen oder Leistungskennzahlen geschuldet.
(4) Der Anbieter erbringt seine Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen sowie nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung allgemein anerkannten Stand der Technik. Der Erfolg und die Leistungsfähigkeit der erbrachten Leistungen können maßgeblich von der beim Kunden vorhandenen technischen Infrastruktur, insbesondere Hard- und Software, Netzwerkanbindung sowie sonstigen Systemvoraussetzungen, abhängen. Der Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Leistungen auf der beim Kunden vorhandenen technischen Umgebung uneingeschränkt oder optimal nutzbar sind, sofern diese nicht den allgemein üblichen technischen Anforderungen entspricht.
(5) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, die technische Infrastruktur des Kunden eigenständig auf Eignung, Leistungsfähigkeit oder Kompatibilität zu überprüfen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(6) Soweit Leistungen die Implementierung, Integration oder Nutzung von Software, Plattformen oder sonstigen Systemen Dritter betreffen, erfolgt deren Auswahl und Einsatz in Abstimmung mit dem Kunden. Verträge mit Drittanbietern werden ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Anbieter geschlossen. Der Anbieter wird insoweit nicht Vertragspartner und übernimmt keine Haftung für Leistungen Dritter.
(7) Der Anbieter ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritte als Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer einzusetzen.
(8) Vereinbarte Termine, Zeitpläne und Projektabläufe stellen, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Planwerte dar und können sich insbesondere aufgrund von Umständen im Einflussbereich des Kunden oder aufgrund technischer Gegebenheiten verschieben.
(9) Der Anbieter schuldet keine Überprüfung der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit oder Rentabilität der empfohlenen oder umgesetzten Maßnahmen, sofern dies nicht ausdrücklich Bestandteil der vereinbarten Leistung ist.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Leistungen des Anbieters, insbesondere auf Webseiten, in Präsentationen, Werbeanzeigen oder sonstigen Medien, stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages abzugeben.
(2) Ein Vertrag zwischen Anbieter und Kunde kommt zustande, sobald sich beide Parteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile einig sind. Der Vertragsschluss kann insbesondere durch Annahme eines Angebots in Textform oder durch ausdrückliche Bestätigung in Textform erfolgen.
(3) Der Vertrag kann auch in Videokonferenzen oder über elektronische Kommunikationsmittel geschlossen werden. Ein rein fernmündlicher Vertragsschluss per Telefon ohne gleichzeitige schriftliche Bestätigung entfaltet erst dann volle Bindungswirkung, wenn der wesentliche Inhalt der Vereinbarung anschließend in Textform durch eine der Parteien dokumentiert und von der anderen Partei nicht innerhalb von drei Werktagen widersprochen wurde.
(4) Sofern der Anbieter dem Kunden ein konkretes Angebot unterbreitet, ist der Kunde an dieses gebunden, sobald er dieses bestätigt. Der Vertrag kommt durch Annahme durch den Anbieter zustande, insbesondere durch Bestätigung in Textform, Bereitstellung von Leistungen oder Zugangsdaten oder Beginn der Leistungserbringung.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, Gespräche, insbesondere Telefonate und Videokonferenzen, zu Dokumentations- und Beweiszwecken aufzuzeichnen, sofern der Kunde hierin eingewilligt hat.
(6) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass für den Vertragsschluss und die Vertragsdurchführung die Textform ausreichend ist, sofern nicht gesetzlich zwingend eine andere Form vorgeschrieben ist.
§ 4 Vergütung
(1) Die Höhe der vom Kunden geschuldeten Vergütung ergibt sich aus dem jeweils individuell vereinbarten Angebot, der Leistungsbeschreibung oder sonstigen Vereinbarungen in Textform. Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Vergütung auf Basis von Pauschalpreisen, Projektpreisen oder laufenden Vergütungsmodellen (z. B. monatliche Betreuung). Der Anbieter ist berechtigt, Leistungen in wirtschaftlich sinnvolle Leistungseinheiten oder Projektphasen zu unterteilen.
(3) Nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthaltene Leistungen, insbesondere zusätzliche Beratungen, Anpassungen, Erweiterungen oder nachträgliche Änderungswünsche des Kunden, werden gesondert vergütet.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, für einzelne Projektphasen, Teilbereiche oder Meilensteine gesonderte Vergütungen zu vereinbaren. Bereits begonnene oder erbrachte Leistungen sind unabhängig vom Gesamterfolg zu vergüten.
(5) Soweit Leistungen aufgrund von Umständen im Einflussbereich des Kunden nicht oder nur verzögert erbracht werden können, bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters unberührt.
(6) Mehrere Kunden auf Auftraggeberseite haften für die vereinbarte Vergütung als Gesamtschuldner.
(7) Der Anbieter ist berechtigt, angemessene Vorschüsse oder Vorauszahlungen zu verlangen und die Aufnahme oder Fortführung der Leistungserbringung von deren Ausgleich abhängig zu machen, sofern dies vereinbart wurde.
§ 5 Zahlung
(1) Die vereinbarte Vergütung ist, sofern nicht anders vereinbart, mit Vertragsschluss fällig. Bei laufenden Leistungen oder vereinbarten Teilzahlungen ist die Vergütung jeweils im Voraus für den entsprechenden Leistungszeitraum fällig.
(2) Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Sofern ein Zahlungsziel eingeräumt wird, ergibt sich dieses ausschließlich aus der jeweiligen Rechnung.
(3) Die Zahlung erfolgt per Überweisung oder über die jeweils vereinbarten Zahlungsmethoden. Der Anbieter ist berechtigt, einzelne Zahlungsarten auszuschließen oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen.
(4) Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie weitere Verzugsschäden geltend zu machen.
(5) Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen auszusetzen. Bereits vereinbarte Termine können in diesem Fall verschoben werden.
(6) Der Anbieter ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs, insbesondere bei vereinbarten Ratenzahlungen oder laufenden Verträgen, die gesamte noch ausstehende Vergütung sofort fällig zu stellen, sofern der Kunde mit mindestens zwei fälligen Zahlungen in Verzug ist.
(7) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte des Kunden bestehen nur, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(8) Kosten, die durch fehlgeschlagene Zahlungen, Rücklastschriften oder sonstige vom Kunden zu vertretende Zahlungsstörungen entstehen, sind vom Kunden zu tragen.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Leistungen erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zu erbringen. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, Daten, Inhalte und Unterlagen.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche von ihm bereitgestellten Informationen und Inhalte zutreffend, vollständig und rechtlich zulässig sind. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, diese auf Richtigkeit oder Vollständigkeit zu überprüfen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, erforderliche Entscheidungen, Freigaben und Abstimmungen unverzüglich zu treffen, damit der Projektfortschritt nicht verzögert wird.
(4) Der Kunde stellt dem Anbieter alle zur Leistungserbringung notwendigen technischen Voraussetzungen zur Verfügung, insbesondere geeignete Hard- und Software, stabile Internetverbindungen sowie erforderliche Zugänge zu Systemen, Plattformen oder Accounts.
(5) Der Kunde ist für die Auswahl, Beschaffung und Nutzung von Drittsoftware, Plattformen und sonstigen Systemen selbst verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter Empfehlungen ausspricht.
(6) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach oder entstehen Verzögerungen aus Umständen, die aus seiner Sphäre stammen, verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine angemessen. Der Vergütungsanspruch des Anbieters bleibt hiervon unberührt.
(7) Entsteht dem Anbieter durch eine Verletzung von Mitwirkungspflichten ein Mehraufwand, ist dieser vom Kunden gesondert zu vergüten.
(8) Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm genutzten technischen Systeme den allgemein üblichen Anforderungen entsprechen und die Umsetzung der vereinbarten Leistungen ermöglichen. Einschränkungen, die auf unzureichende technische Voraussetzungen zurückzuführen sind, gehen nicht zulasten des Anbieters.
(9) Der Kunde ist verpflichtet, Zugangsdaten, Schnittstellen und sonstige für die Leistungserbringung erforderliche Zugänge vollständig und rechtzeitig bereitzustellen sowie deren Funktionsfähigkeit sicherzustellen.
§ 7 Leistungsstörungen und Zurückbehaltungsrechte
(1) Kommt es zu Verzögerungen oder Beeinträchtigungen der Leistungserbringung, die außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegen, insbesondere aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden, technischer Einschränkungen, Störungen bei Drittanbietern oder sonstiger nicht vom Anbieter zu vertretender Umstände, verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine angemessen.
(2) Der Anbieter ist berechtigt, die Leistungserbringung vorübergehend auszusetzen, sofern der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder andere Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen erheblich erschweren oder unmöglich machen.
(3) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, ist der Anbieter berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen zurückzuhalten. Dies gilt auch für bereits vereinbarte oder laufende Leistungen.
(4) Durch die Aussetzung oder Verzögerung der Leistungen gemäß den vorstehenden Absätzen entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz, Rücktritt oder Minderung, sofern die zugrunde liegenden Umstände nicht vom Anbieter zu vertreten sind.
(5) Dauern Leistungshindernisse, die aus der Sphäre des Kunden stammen, über einen längeren Zeitraum an, ist der Anbieter berechtigt, vereinbarte Leistungen anzupassen, zu verschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen bleibt unberührt.
(6) Der Anbieter ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
§ 8 Haftung
(1) Der Anbieter haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Für sonstige Schäden haftet der Anbieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seinerseits oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Anbieter der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(4) Im Übrigen ist eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(5) Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen oder Datenverluste, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(6) Der Anbieter haftet nicht für Leistungen, Störungen oder Schäden, die auf Leistungen Dritter, insbesondere Softwareanbieter, Hosting-Anbieter oder sonstige externe Dienstleister zurückzuführen sind.
(7) Der Anbieter haftet nicht für Einschränkungen der Leistung, die auf unzureichende technische Voraussetzungen, Systeme oder Infrastruktur des Kunden zurückzuführen sind.
(8) Die Haftung ist der Höhe nach auf die im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses gezahlte Vergütung begrenzt.
(9) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen.
§ 9 Laufzeit und Kündigung
(1) Die Laufzeit des Vertrags ergibt sich aus dem jeweils individuell vereinbarten Angebot oder der Leistungsbeschreibung.
(2) Soweit eine feste Laufzeit vereinbart wurde, endet das Vertragsverhältnis automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
(3) Während der vereinbarten Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(5) Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde mit mindestens zwei fälligen Zahlungen in Verzug ist, der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht nachkommt oder die Durchführung des Projekts aufgrund von Umständen im Einflussbereich des Kunden dauerhaft erheblich erschwert oder unmöglich wird.
(6) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, bleibt der Anspruch des Anbieters auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Kündigt der Kunde den Vertrag vorzeitig aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder wird der Vertrag durch den Anbieter aus wichtigem Grund gemäß Abs. 5 beendet, ist der Anbieter berechtigt, pauschal 75 % der noch ausstehenden Restvergütung als Schadensersatz geltend zu machen, ohne dass es eines Nachweises des konkreten Schadens bedarf. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Anbieter ein geringerer Schaden entstanden ist. Die gesetzlichen Rechte des Anbieters bleiben im Übrigen unberührt.
(7) Sofern laufende Leistungen vereinbart wurden, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit automatisch auf unbestimmte Zeit, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Laufzeitende gekündigt wird.
(8) Nach Ablauf der Erstlaufzeit kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
(9) Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 10 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
(1) Alle im Rahmen der Leistungserbringung durch den Anbieter erstellten Konzepte, Prozesse, Automationen, Systeme, Dokumentationen, Vorlagen, Inhalte sowie sonstige Arbeitsergebnisse bleiben geistiges Eigentum des Anbieters.
(2) Der Kunde erhält an den im Rahmen des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist.
(3) Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung. Bis zur vollständigen Zahlung ist der Anbieter berechtigt, die Nutzung der Arbeitsergebnisse zu untersagen oder einzuschränken.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, die vom Anbieter erstellten Arbeitsergebnisse ohne vorherige Zustimmung des Anbieters an Dritte weiterzugeben, zu vervielfältigen, zu veröffentlichen oder anderweitig wirtschaftlich zu verwerten, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Untersagt ist insbesondere die Weitergabe an Wettbewerber, die Nutzung zur Erstellung vergleichbarer Angebote oder die Verwendung im Rahmen eigener Beratungs- oder Dienstleistungsangebote.
(6) Soweit im Rahmen der Leistungserbringung Software, Plattformen oder Systeme Dritter eingesetzt werden, gelten ergänzend die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Drittanbieter. Der Anbieter räumt insoweit keine weitergehenden Rechte ein.
(7) Der Anbieter bleibt berechtigt, allgemeine Methoden, Know-how, Konzepte und Vorgehensweisen, die im Rahmen der Leistungserbringung verwendet wurden, uneingeschränkt auch für andere Kunden zu nutzen.
(8) Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses endet das Nutzungsrecht an solchen Leistungen, die ausdrücklich als zeitlich begrenzt vereinbart wurden oder deren Nutzung an laufende Leistungen geknüpft ist. Der Anbieter ist berechtigt, entsprechende Zugänge zu sperren oder zu entziehen. Die Sperrung erfolgt frühestens 14 Tage nach Vertragsende, um dem Kunden eine geordnete Übergabe oder Datensicherung zu ermöglichen, sofern keine schwerwiegenden Gründe – insbesondere Zahlungsverzug oder ein wichtiger Kündigungsgrund – eine sofortige Sperrung rechtfertigen.
§ 11 Kundendaten und Unterlagen
(1) Der Anbieter ist berechtigt, die vom Kunden übermittelten Daten, Informationen und Unterlagen als vollständig und richtig zugrunde zu legen, sofern nicht offensichtlich etwas anderes erkennbar ist. Eine Verpflichtung zur eigenständigen Überprüfung besteht nicht.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche von ihm bereitgestellten Daten, Inhalte und Unterlagen frei von Rechten Dritter sind oder er über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt. Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verwendung dieser Inhalte resultieren.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, die im Rahmen der Zusammenarbeit übermittelten Daten und Unterlagen zum Zwecke der Leistungserbringung zu verarbeiten und zu nutzen.
(4) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Anbieter auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die vom Kunden überlassenen Unterlagen herauszugeben, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten Interessen des Anbieters entgegenstehen.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, Kopien der überlassenen Unterlagen zu Dokumentationszwecken aufzubewahren, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(6) Eine Verpflichtung zur dauerhaften Speicherung oder Archivierung von Kundendaten durch den Anbieter besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(7) Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, eine ordnungsgemäße Sicherung seiner Daten vorzunehmen. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für Datenverluste, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters beruhen.
§ 12 Vertraulichkeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, über sämtliche im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt insbesondere für Geschäftsgeheimnisse, interne Prozesse, wirtschaftliche Daten sowie sonstige nicht öffentlich zugängliche Informationen.
(2) Als vertraulich gelten alle Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder aufgrund ihrer Natur als vertraulich anzusehen sind.
(3) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort.
(4) Von der Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung bekannt werden, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit allgemeine Erfahrungen, Methoden, Erkenntnisse und Know-how, die im Rahmen der Zusammenarbeit gewonnen wurden, weiter zu nutzen, sofern hierbei keine Rückschlüsse auf den Kunden oder dessen spezifische Geschäftsgeheimnisse möglich sind.
(6) Der Anbieter ist berechtigt, Ergebnisse der Zusammenarbeit in anonymisierter und aggregierter Form zu Referenzzwecken, zur Erstellung von Fallstudien sowie für Marketing- und Vertriebszwecke zu verwenden, sofern hierbei keine personenbezogenen Daten oder identifizierbaren Informationen des Kunden offengelegt werden.
(7) Eine namentliche Nennung des Kunden, die Verwendung von Logos oder sonstigen identifizierenden Merkmalen erfolgt ausschließlich mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Kunden.
§ 13 Kommunikation
(1) Die Kommunikation zwischen Anbieter und Kunde kann über elektronische Kommunikationsmittel erfolgen, insbesondere per E-Mail, Telefon, Videokonferenz, Messenger-Dienste oder projektbezogene Kollaborationstools.
(2) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass vertragsrelevante Informationen, insbesondere Angebote, Abstimmungen, Freigaben, Rechnungen und sonstige Mitteilungen, in Textform übermittelt werden.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, dem Kunden Rechnungen ausschließlich in elektronischer Form zu übermitteln.
(4) Erklärungen gelten als zugegangen, sobald sie unter gewöhnlichen Umständen abrufbar sind, insbesondere bei Versand an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse oder über vereinbarte Kommunikationskanäle.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, seine Kontaktdaten aktuell zu halten und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Nachteile, die aus einer unterlassenen Aktualisierung entstehen, gehen zulasten des Kunden.
(6) Soweit im Rahmen der Zusammenarbeit projektbezogene Tools oder Plattformen genutzt werden, gelten die dort bereitgestellten Informationen und Dokumentationen als verbindliche Grundlage der Zusammenarbeit.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Sitz des Anbieters.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Anbieters, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(5) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
(6) Vertragssprache ist Deutsch.